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zieds1mazs.gif (257 bytes) Verordnungen

 

Patent der livländischen Gouvernementsregierung vom 29. Dezember 1822, enthaltend Verordnungen für die Juden, die in Riga und Schlock bleibenden Aufenthalt haben dürfen, und für die in Riga anreisenden fremden Juden hinsichtlich ihres Aufenthalts und ihrer Gewerbeberechtigung in Riga, sowie über den Aufenthalt von Juden im Gouvernement Livland ausserhalb Rigas.

Nach einem gedruckten Exemplar.

Befehl (Nr. 114.)

Seiner Kaiserlichen Majestät, des Selbstherrschers aller Reussen ete. etc. etc. aus der Livländischen Gouvernements-Regierung, an sämmtliche StadtMagisträte und Stadt- und Land-Polizeibehörden, und zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung.

Nach Grundlage des Ukases Eines Dirigirenden Senats vom 22. Mai 1786, der Allerhöchsten Namentlichen Befehle vom 23. November 1791 und 23. Juni 1794, so wie des Allerhöchst bestätigten Doklads über die Verbesserung des Zustandes der Ebräer, vom 9. Februar 1805, wurden von der Livl. Gouvernements-Obrigkeit in den Verordnungen vom 29. Juli 1813, 20. Juli 1817 und 13. December 1819 die Bestimmungen festgesetzt, in wie fern den Rigischen Schutzjuden, den Schlockschen Ebräern und den aus andern Gouvernements nach Livland kommenden Ebräern ein Aufenthalt, Erwerb und Handelsbetreib hieselbst gestattet ist.

Die nach einem kurzen Zeitraume dennoch von allen Gewerbsständen erhobene Klage über den immer mehr sich vergrößernden und dreister werdenden Eindrang der Ebräer, mußte die Ueberzeugung geben, daß diese Folge lediglich der mangelhaften Anwendung der emanirten Verordnungea zuzumessen war.

Um diese Anwendung durch Zusammenstellung der verschiedenen Verordnungen und durch ausdrückliche Vorschriften für solche Fälle, wo früher durch eine Folgerung aus den allgemeinen Bestimmungen, die zu treffenden Maaßregeln abzunehmen waren, zu erleichtern, auf diese Weise aber den, in Betreff des Aufenthalts und der Berechtigung der Ebräer in Riga und dem Livl. Gouvernement, erlassenen Vorschriften ihre volle Wirksamkeit zu sichern, sind alle jene Vorschriften in der hier beigefügten Verordnung zusammengefaßt, und frühere, altgemein ausgedrückte, Bestimmungen ia specielle Vorschriften zertheilt.

So wie durch eine genaue Kenntniß des Verhältnisses der Ebräer in Riga und diesem Gouvernement, die Behörden und Einwohner des Livl. Gouvernements zu einem ordnungsmäßigen Verhalten auch in dieser Hinsicht, fortmehro in den Stand gesetzt sind; so erwartet die Livl. GouvernementsRegierung auch von Seiten der Behörden, namentlich der Stadtmagisträte und Stadt- und LandPolizeibehörden, und von Seiten aller Einwohner, zur Vermeinung eigener strenger Verantwortlichkeit, eine unabweichliche Befolgung der in der beigehenden Verordnung ertheilten Vorschriften

RigaSchloß, den 29. December 1822.

Kriegs-Gouverneur von Riga und Civil-Oberbefehlshaber in den Ostsee-Provinzen
Marquis Paulucci.

J. Dü Hamel, Civil-Gouverneur.
Graf Koskull, Regierungs-Rath
W. v. Bluhmen, Regierungs-Rath
A. v. Pistohlkors, Regierungsrath.
J. von Rogge, Regierungsassessor.

Secretaire Hehn.

Verordnungen
in Betreff der Ebräer, welche in der Gouvernements-Stadt Riga und
dem Gerichts-Flecken Schlock bleibenden Aufenthalt haben dürfen.

§. 1. Zu den Ebräern, welche zu einem bleibenden Aufenthalt in der Gouvernementsstadt Riga berechtigt sind, gehören :

  1. die Schutzjuden,
  2. die bei dem Gerichtsflecken Schlock angeschriebenen Ebräer, welche seit dem Jahr 1813 in Riga wohnhaft gewesen sind, sofern nicht wegen dieser Ebräer auf die, Einem Dirigirenden Senat gemachte, Vorstellung eine anderweitige Anordnung erfolgen sollte.

§. 2. Zu den Ebräern, welche zu einem bleibenden Aufenthalt in dem Gerichtsflecken Schlock berechtigt sind - gehören:

  1. diejenigen Ebräer, welche zu dem Gerichtsflecken Schlock zur Kaufmannschaft oder zur Erlegung von Kronsabgaben bei der sechsten Revision aufgenommen worden sind, und deren rechtmässige Descendenten.
  2. die Rigischen Schutzjuden.

§. 3. Zu den Rigischen Schutzjuden gehören diejenigen funfzehn Familien, denen auf Allerhöchsten Befehl der Aufenthalt in der Gouvernementsstadt Riga gestattet worden ist.

§. 4. Zu diesen in den Polizeibüchern, unter aufgegebenen Familiennamen, verzeichneten Familien gehören: die Familienväter, deren Weiber und Descendenten, in so weit nämlich die männlichen Nachkommen nicht schon in einem Alter, wo sie ihren Unterhalt zu erwerben im Stande sind, sich von Riga wegbegeben und in einem andern Gouvernement angesiedelt haben, - oder die weiblichen Descendenten an Männer verheirathet worden, deren Aufenthaltsort sich in einem andern Gouvernement befindet, die also ihren Männern dahin zu folgen verpflichtet sind.

Anmerkungen.

a. Die Polizeiverwaltung ist verpflichtet, die genauesten Nachweisungen über die Vermehrung dieser Familienglieder einzuziehen and bei sich aufzubewahren.

b. Die Polizeiverwaltung iet verpflichtet, Verzeichnisse über diejenigen Glieder der Schutzjuden zu führen, welche von hier wegziehen und sich in einem andern Gouvernement ansiedeln, damit diese, da sie ihr gehabtes Recht aufgegeben haben, sich nicht wieder zu einem bleibenden Aufenthalt in Riga einstellen.

§. 5. Die Schutzjuden müssen in den Vorstädten wohnen. Die Wohnung in der Stadt ist nur als Ausnahme mittelst besonderer Bewilligung, zu gestatten, wenn ihr Gewerbe oder besondere Verhältnisse es erfordern.

Anmerkungen.

a. Die Polizeiverwaltung hat über Diejenigen, welche in der Stadt zn leben Bewilligung haben, Verzeichnisse zu führen.

b. Die Polizeiverwaltung hat für Diejenigen, welche in der Stadt wohnen sn dürfen, nachsuchen, die Bewilligung bei dem CivilOberbefehlshaber nachzusuchen.

§. 6. Die Schutzjuden sind zur Betreibung folgender Gewerbe berechtigt. Sie dürfen

  1. Herbergen für die anreisenden Ebräer halten;
  2. Garküchen halten;
  3. Alle Handwerke betreiben, außer das Handwerk der Schlosser und der Gold- und Silberarbeiter - jedoch dürfen sie nicht, zuwider der, in dem für Riga emanirten HandwerksReglement, enthaltenen Vorschrift, mit Gehilfen arbeiten, und nur Handlanger zu Hilfe nehmen, wenn die Arbeit es erfordert. - Verstattet ist ihnen aber, ihre Kinder in dem selbst betriebenen Handwerke zu unterrichten, oder, nach vorhergegangener Anzeige bei der Polizeiverwaltung, ihre Kinder, zu Erlernung eines Handwerks, zu einem andern Schutz- oder Schlockschen Juden, bis zur Mündigkeit dieser Kinder, zu geben, und sich mithin wechselseitig in der Ausbildung ihrer Kinder zu unterstützen.
  4. Auf dem Jahrmarkt in Riga, so wie auch in den Kreisstädten, handeln - jedoch darf jeder nur eine Bude halten.
  5. Zu Handlangern sich verdingen.

§. 7. Die Schlockschen Ebräer - die zwar bei dem Gerichtsflecken Schlock zur Kaufmannschaft oder zur Erlegung von Kronsabgaben angeschrieben sind, doch aber in Riga bis auf weitere, von Einem Dirigirenden Senat, auf deshalb gemachte Unterlegung, zu erwartende Bestimmung, bleibenden Aufenthalt haben dürfen, sind diejenigen, welche durch Vergünstigung und Nachsicht schon im Jahr 1813, zufolge in den Polizeibüchern befindlicher, mit aufgegebenen FamilienNamen geschehener Verzeichnung, hier Aufenthalt gehabt haben, und deren rechtmässige Descendenten.

Anmerkungen.

  1. Die Polizeiverwaltung ist verpflichtet, die genaueste Nachweisung über die Vermehrung der Familienglieder dieser Ebräer einzuziehen and bei sich aufzubewahren.
  2. Die Polizeiverwaltung ist verpflichtet, Verzeichnisse über diejenigen Glieder dieser Ebräer zu führen, welche von hier wegziehen und sich in einem andern Gouvernement ansiedeln, damit diese, da sie ihr gehabtes Recht aufgegeben haben, sich nocht wieder zu einem bleibenden Aufenthalt in Riga einstellen.

§. 8. Sie müssen ohne Ausnahme in den Vorstädten wohnen, außer nur, wenn ihnen die Concession zur Haltung einer Herberge für die Ebräer, oder zur Haltung einer Garküche ertheilt worden ist.

§. 9. Sie sind zur Betreibung folgender Gewerbe berechtigt. Sie dürfen:

  1. Herbergen für die anreisenden Ebräer halten;
  2. Garküchen halten;
  3. Alle Handwerke betreiben - außer das Handwerk der Schlosser und der Gold- und Silberarbeiter - jedoch dürfen sie nicht, zuwider der, in dem für Riga emanirten HandwerksReglement, enthaltenen Vorschrift – mit Gehilfen arbeiten, und nur Handlanger annehmen, wenn die Arbeit es erfordert; auch ist es ihnen verstattet, ihre Kinder in dem selbst betriebenen Handwerk zu unterrichten, oder, nach vorhergegangener Anzeige bei der Polizeiverwaltung, ihre Kinder zu Erlernung eines Handwerks zu einem andern Schutz- oder Schlockschen Juden, bis zur Mündigkeit dieser Kinder, zu geben, und sich mithin wechselseitig in der Ausbildung ihrer Kinder zu unterstützen.
  4. Auf dem Jahrmarkt in Riga, so wie auf den Jahrmärkten in den Kreisstädten, handeln, jedoch jeder nur eine Bude halten.
  5. Zu Handlangern sich verdingen.

Anmerkungen.

  1. wenn es gleich vergönnt ist, dass diese Ebräer sich bei dem Gerichtsflecken Schlock zur Kaufmannschaft anschreiben lassen können; so haben sie doch als Gildegenossen in der Stadt Riga, so wie in allen andern Städten des Livl. Gouvernements, nur diejenigen Rechte, die in dieser Hinsicht den fremden Ebräern zustehen, zu geniessen, und sind daher wegen ihrer Handelsberechtigungen nur auf den Gerichtsflecken Schlock beschränkt.
  2. Die Riegischen Schutzjuden, so wie diese zum Aufenthalt in Riga berechtigten Ebräer, haben mit Ausschliessung aller fremden Ebräer, ihre Rabbiner, Lehrer, Schächter, Schul- und Tempeldiener nur aus ihrer Mitte zu bestellen; - so fern nicht auf besondere Nachsuchung für einzelne Fälle von dem CivilOberbefehlshaber eine Ausnahme gestattet wird.

§. 10. Die bei dem Gerichtsflecken Schlock zur Kaufmannschaft oder zur Kopfsteuer angeschriebenen Ebräer, die nicht bereits im Jahr 1813 in Riga wohnhaft gewesen sind, - sind bloß zu einem bleibenden Aufenthalt in dem Gerichtsflecken Schlock berechtigt, und daher müssen sie nur auf Aufenthaltsscheine, welche ihnen die Polizei von sechs zu sechs bleib Wochen, bis auf weiter deshalb zu treffende besondere Anordnung, unentgeldlich zu ertheilen hat, hier geduldet werden. Der Eintritt in die andern Städte des Livl. Gouvernements ist ihnen aber nur auf Placatpässe gestattet.

§. 11. In ihrem Wohnorte, dem Gerichtsflecken Schlock, können sie Handel, alle Handwerke, und jedes andere bürgerliche Nahrungsgewerbe betreiben, in Riga aber sind sie nur zu den Gewerben berechtigt, die §. 9 den Schlockschen Ebräern verstattet worden sind.

§. 12. Nur die Rigischen Schutzjuden, so wie die in Riga Aufenthalt habenden Ebräer, können sich in dem Gerichtsflecken Schlock ansiedeln.

§. 13. Fremde, d. i. sowohl die aus dem Auslande, als aus andern Gouvernements kommenden Ebräer, können weder zum Oklad des Gerichtsfleckens Schlock angeschrieben werden, noch dürfen sie daselbst sich ansiedeln, oder irgend ein Nahrungsgewerbe betreiben.

§. 14. Diejenigen Glieder dieser Ebräer, die sich aus dem Gerichtsflecken Schlock wegbegeben und in einem andern Gouvernement ansiedeln, und dorthin überschrieben werden, können nicht wieder zu dem Oklad des Gerichtsfleckens Schlock aufgenommen werden.

Anmerkung. Weder die Schutzjuden, noch die Schlockschen Ebräer, dürfen, Allerhöchsten Verordnungen zuwider, Christen in Dienst nehmen.

 

Verordnungen
für die fremden, vom Auslande oder aus andern Gouvernements anreisenden, Ebräer,
in Betreff Ihres Aufenthalts und ihrer Gewerbs-Berechtigungen in Riga.

§. 15. Zu den fremden Ebräern, denen der Aufenthalt in Riga unter gewissen in diesen Verordnungen enthaltenen, Bestimmungen verstattet ist, gehören:

  1. Ausländer, die mit gehöriger Legitimation ins Reich kommen.
  2. Großhändler und Kaufleute erster und zweiter Gilde.
  3. Künstler, Fabrikanten und Handwerker, die zur Vervollkommnung ihrer Kunst reisen, oder Proben einer besondern Geschicklichkeit in ihren Handwerken und Gewerben ablegen wollen.
  4. Faktoren der Gutsherren, denen der Verkauf mitgebrachter Landprodukte und Einkauf von Waaren übertragen worden ist.
  5. Die als Frachtführer der Landprodukte, oder als Eigenthümer solcher Erzeugnisse, zu deren Verkauf hieher kommen und hier ihre Bedürfnisse kaufen wollen.
  6. Die Inhaber der die Düna herabkommenden Strusen und Flösser, die Eigenthümer der auf diesen Fahrzeugen geladenen Waaren, die zur Begleitung und Aufsicht der herabkommenden Strusen und Flösser, oder auch besonders zum Verkauf der herabgebrachten Waaren, bevollmächtigten Ebräer.
  7. Die auf den Strusen als Diener oder Arbeitsleute befindlichen Ebräer.
  8. Die zu Kronspodrädden sich meldenden Ebräer, sofern sie nach dem Manifest vom 1. Januar 1807 Artikel 15 dazu berechtigt sind.
  9. Die wegen übernommener Lieferung mit der Proviant- oder Kommissariats-Kommission und mit dem KriegsFeldhospital in Geschäften stehen.
  10. Die zur Ausführung ihrer Rechtsstreitigkeiten hierher kommen.
  11. Die Bedienung der zum Aufenthalt hieselbst berechtigten Ebräer.
  12. Die Prikaschtschiks der Großhändler und der Kaufleute erster und zweiter Gilde.

§. 16. Der Aufenthalt ist den fremden Ebräern selbst zur Jahrmarktzeit nicht zu gestatten, wenn sie hierher kommen -- als

a. Handwerker, die nicht wegen einer besondern Geschicklichkeit attestirt sind.
b. Krämer und Hausirer, selbst nicht unter dem Vorwande, hier einen Einkauf machen zu wollen, da sie den Ankauf ihres Bedarfs in den Städten der Gouvernements, wo sie leben, bewerkstelligen können.
c. Tagelöhner.
d. Rabbiner, Schächter, Schul- und Kirchendiener, Synagoge-Musikanten.
e. Die unter dem Vorwande als Kranke und Pflegekinder Aufgenommenen, und diejenigen, die vorgeben, hier zur christlichen Religion übergehen zu wollen.

§. 17. Alle fremden Ebräer, denen nach §. 15 der Aufenthalt hieselbst gestattet ist, müssen sich dazu legitimiren, und zwar:

a. die Ausländer durch die, den Allerhöchsten Verordnungen zufolge, erforderlichen Pässe.
b. die Großhändler und Kaufleute 1ster und 2ter Gilde, durch Beweise über ihren Gildenstand und Gouverneurs-Pässe.
c. die Prikaschtschicks der Kaufleute.

    1. a. für ihre Person durch Gouverneurs-Pässe.
    2. b. als Prikaschtschicks durch gerichtliche Attestate und auf Stempelpapier ertheilte gerichtlich besicherte Vollmachten.

d. Künstler, die zur Vervollkommnung ihrer Kunst reisen, und Fabrikanten und Handwerker, die Proben ihrer besondern Geschicklichkeit ablegen wollen, - durch Gouverneurs-Pässe.
e. die zu Krons-Podrädden sich Meldenden, so wie die, welche in Geschäften mit der Proviant- und Kommissariats-Kommission und dem KriegsFeldHospital stehen, durch Gouverneurs-Pässe und Beweise über ihren Gildenstand.
f. Alle übrigen, als nehmlich Factoren der Gutsbesitzer, mit LandErzeugnissen hierher kommenden Ebräer, Inhaber oder Begleiter der hieher kommenden Strusen und Flösser, oder der auf selbigen befindlichen Waaren, und die auf den Strusen befindlichen Arbeiter, so wie die Bedienung der zum Aufenthalt hieselbst legitimirenden Ebräer - sind auf innehabende, nicht abgelaufene Plakatpäsee, als legitimirt anzusehen, in so ferne sie nicht als Kaufleute Gouverneurs-Pässe haben müssen.

§. 18. Diejenigen Ebräer, die mit ihren Familiengliedern hieher kommen, müssen für diese auch besondere Legitimation beibringen.

§. 19. Die mit gehörigen Legitimationen einkommenden, ausländischen Ebräer dürfen, da ihnen keine Vorzüge vor den innländischen Ebräern an diesem Orte zuerkannt werden können, zwar direkte, doch nicht durch Vermittelung der Mäkler, Geschäfte betreiben, und haben sich daher über den Zweck ihres Aufenthalts besonders zu legitimiren.

§. 20. Die Großhändler, Kaufleute 1ster und 2ter Gilde, oder deren Prikaschtschicks und Bevollmächtigte, dürfen Handel treiben durch Verkauf hergebrachter einheimischer Produkte im Großen an hiesige Kaufleute und Fabrik-Inhaher und durch Einkauf von Waaren aller Art von den hiesiegen Kaufleute und Fabrik-Inhaber, sie dürfen aber zu Stelle nie, und selbst nicht zur Jahrmarktzeit en detail mitgebrachte Waaren verkaufen ind noch weniger die eingekauften Waaren wieder verkaufen, oder einen Kramhandel treiben.

§. 21. Künstler, Fabrikanten und Handwerker können ihrem Gewerbe hier nur nach der, in dem Allerhöchst bestätigten Doclad vom 9. Februar 1805 über die Verbesserung des Zustandes der Ebräer, enthaltenen Bestimmung nachgehen, nemlich: um sich in ihren Künsten zu vervollkommnen, oder um in ihren Handwerken und Gewerben Proben einer besondern Geschicklichkeit abzulegen. Unter keiner Bedingung kann aber diese Bewilligung auf diejenigen bezogen werden, die blos mit ihrer Händearbeit ihren Erwerb suchen. Bei fehlender Legitimation über die vorgegebene Kunst oder Geschicklichkeit sind selbige daher sofort wegzuweisen.

§. 22. Die Eigenthümer der Strusen und Flösser, oder der auf diesen Fahrzeugen hergebrachten Waaren, oder die nur zur Aufsicht auf die Fahrzeuge und die herabgebrachten Waaren einkommenden Ebräer, dürfen nur dem Geschäfte, für welches sie sich in der angezeigten Rücksicht legitimirt haben, obliegen.

§. 23. Die Factoren der Gutsherren, welche einheimische Landesprodukte hieher bringen, die mit einheimischen Erzeugnissen für eigene Rechnung hieher kommenden Ebräer, dürfen kein anderes Gewerbe treiben, als die herabgebrachten Waaren zu verkaufen und die für sich nöthigen und von hier abzuführenden Waaren-Einkäufe zu machen.

§. 24. Die auf den Strusen und Flössern hier anlangenden Ebräischen Arbeiter können zwar auf den Strusen, zu welchen sie gehören, Dienste leisten, unter keiner Bedingung aber dürfen sie, so wie die Bedienung der legitimirt sich hier aufhaltenden Ebräer, sich als Tagelöhner verdingen, oder mit einem andern Gewerbe befassen.

§. 25. Rücksichtlich aller, zum Aufenthalt auf einige Zeit sich legitimirenden fremden Ebräer, gilt überhaupt die Regel, daß sie nie länger ist bis das Geschäfte, welches ihre Ankunft veranlaßte, beendigt ist, sich hier aufhalten dürfen.

§. 26. Gleich nach der ersten Meldung der hier ankommenden, fremden Ebräer, wird der Aufenthalt von der Polizei bestimmt, und zwar entweder nur auf so lange Zeit, als zur Legitimation über das vorhabende Geschäft erforderlich ist, oder auch für die Dauer des Geschäftes, wenn es in kurzer Zeit beendigt werden soll.

§. 27. Der Aufenthalt für die aus dem Auslande einkommenden Ebräer, wird nach dem Geschäft, für welches sie sich legitimiren, bestimmt. Sie haben sich zuerst und gleich nach ihrer Ankunft, bei dem Civil-Gouverneuren zu melden, welcher ihnen einen Aufenthaltsschein auf 8 Tage giebt, dann in dieser Frist resp. bei dem Wett- oder KämmereiGerichte, in Beziehung auf ihre Geschäfte, sich zu legitimiren und mit der daselbst erhaltenen Bescheinigung den fernern Aufenthaltsschein bei der Polizei-Verwaltung nachzusuchen, die ihn, nach Lage der Sache, auf sechs Wochen bis drei Monate ertheilt und den vom Civil-Gouverneuren ausgegebenen Schein abnimmt.

Wenn der Aufenthalt verlängert werden soll, so ist die Genehmiging der Gouvernements-Regierung nachzusuchen, welche solche aber nur, zufolge Bescheinigung des Wett- oder Kämmerei-Gerichts, zu bewilligen hat.

§. 28. Denen sich als Großhändler, Kaufleute und deren Prikaschtschicks legitimirenden Ebräern, bewilligt die Polizei bei der ersten Meldung einen Aufenthalt auf 8 Tage; die Verlängerung dieser Frist auf sechs Wochen bis drei Monate geschieht auf Bescheinigung des Wettgerichts. Eine längere Frist zum Aufenthalt kann nicht ohne Genehmigung der Gouvernements-Regierung stattfinden, welche sich hiebei auf eine Bescheinigung des Wettgerichts zu stützen hat.

§. 29. Denen, die sich als Eigenthümer der Strusen und Flösser oder der auf selbigen abkommenden Waaren, oder als Bevollmächtigte jener Eigenthümer, oder nur als mitgegebene Aufseher der Fahrzeuge und der darauf geladenen Waaren, melden, ertheilt die Polizei bei der ersten Meldung Freiheit zum Aufenthalt auf 8 Tage. Auf Bescheinigung des Wettgerichts verlängert die Polizei diesen Aufenthalt auf sechs Wochen bis drei Monate. Eine längere Frist zum Aufenthalt kann nicht ohne Genehmigung der Gouvernements-Regierung, und vorausgegangene Bescheinigung des Wettgerichts, stattfinden.

§. 30. Damit aber dem Wettgericht es an keiner sichern Anleitung fehlen möge, für welche der in den §§. 28 und 29 bezeichneten Ebräer kommende Frist zum Aufenthalt zu verlängern wäre, so hat die Börsen-Kommittee monatlich ein Verzeichniß derjenigen Ebräer an das Wettgericht zu übersenden, welchen, nach denen mit der hiesigen Kaufmannschaft obschwebenden Geschäfts-Verbindungen, die Frist zum Aufenthalt hieselbst zu verlängern wäre. Für die im Laufe des Monats hier eintreffenden Ebräer fertigt das Wettgericht jedoch, auf Bitte und Bescheinigung des Kaufmanns, mit welchem ein solcher Ebräer in Geschäften steht, Letzterem die Bescheinigung bis zum ersten des nächsten Monats aus, nach Ablauf dessen aber selbiges, wegen einer fernern Bewilligung, das Verzeichniß der Börsen-Kommittee zur Anleitung zu nehmen hat.

§. 31. Das Wettgericht hat über die, denen §. 28 und 29 bezeichneten Ebräern, zum Aufenthalt hieselbst zu bewilligenden Fristen, der Polizeiverwaltung Anzeige, zu machen, welche hierauf die Aufenthalts-Scheine bis zu der Frist von 3 Monaten von sich aus ertheilt und wegen der, nach der gedachten Anzeige für einen längern Zeitraum zu ertheilenden Bewilligung, der Gouvernements-Regierung unterlegt.

§. 32. Denen, die sich als Künstler oder Fabrikanten und Handwerker von besonderer Geschicklichkeit melden, ertheilt die Polizei, zur Besorgung ihrer Legitimation bei dem Kämmerei-Gerichte, eine Frist von 5 Tagen. Diese Frist kann auf Bescheinigung des Kämmerei-Gerichts, auf sechs Wochen bis drei Monate, verlängert werden. Eine längere Frist zum Aufenthalt kann nicht ohne Genehmigung der Gouvernements-Regierung gestattet werden, die solche hinwiederum nur auf Bescheinigung des Kämmerei-Gerichts bewilligt.

§. 33. Das Kämmerei-Gericht hat über die seinerseits bewilligten Fristen der PolizeißVerwlatubg Anzeige zu machen, damit von selbiger hiernach die Aufenthalts-Scheine etheilt werden können.

§. 34. Denen die sich, als bei der Proviant- oder Komissariats-Komission oder bei dem Kriegs-Hospital in Geschäften stehend, melden, ertheilt die Polizei eine Frist von 5 Tagen. Nach dieser Frist kann auf Bescheinigung der genannten Behörden der Aufenthalt auf sechs Wochea bis drei Monat verlängert werden. Ueber diese Frist hinaus, ist von den genannten Behörden, wegen weiter zu bewilligenden Aufenthalts, der Gouvernements-Regierung zu unterlegen.

§. 35. Denen, die sich zur Theilnahme an den abzuhaltenden Torgterminen für Krons-Podrädde melden, ertheilt die Polizei auf die deshalb geprüfte Legitimation, Freiheit zum Aufenthalt bis zum Ablauf der Torgtermine, und wenn selbige den Zuschlag erhalten haben sollten, bis zur Ausfertigung des, über die übernommenen Arbeiten oder Lieferungen abgeschlossenen Kontrakts. Kann der Podrädschik indessen gültig nachweisen, daß die Arbeiten hier an Ort und Stelle gemacht werden müssen, oder die Lieferungs-Gegenstände hier angeschafft werden sollen, so ist Ihm von der Polizei der Aufenthalt auf sechs Wochen bis drei Monate zu gestatten. Eine Verlängerung dieses Termins kann von der Gouvernements-Regierung bewilligt werden, wenn die Authorität, für welche die Arbeiten gemacht, oder an welche die Lieferungen bewerkstelligt werden, darum ansucht.

§. 36. Denen Faktoren der Gutsherren oder denjenigen Ebräern, welche als Eigenthümer oder Begleiter der zu Lande einkommenden Transporte einheimischer Produkte sich melden, ertheilt die Polizei, nach geprüfter Legitimation, Freiheit zum Aufenthalt, bis der Verkauf ihrer mitgebrachten Land-Produkte und der Einkauf von hier abzuführender Waaren geschehen ist. Damit aber hierbei kein Mißbrauch stattfinde; so ist allen diesen Ebräern vor Ankunft ihrer Fuhren kein längerer Aufenthalt, als bis enden 5 Tage, und nach Abfertigung der Fuhren, kein längerer Aufenthalt als bis 4 Tage zu gestatten.

§. 37. Denen, die wegen Betreibung ihrer Rechts-Sachen sich melden, ist bis zur näheren Legitimation, von der Polizei eine Frist von 8 Tagen zu gestatten. Nach Ablauf dieser Frist haben selbige eine Bescheinigung von der Behörde, wo ihre Rechtssachen anhängig sind, beizubringen, daß deren Gegenwart nothwendig sey; und kann alsdann der Aufenthalt von der Polizei bis auf drei Monate bewilligt, von der Gouvernements-Regierung aber auf eine solche Bescheinigung der Behörde, verlängert werden.

§. 38. Denen mit den gehörig legitimirten Ebräern hieher kommenden Dienern derselben, so wie deren auf den Strusen befindlichen Arbeitern darf nur so lange Aufenthalt gestattet werden, als ihre Dienstherren sich hier befinden.

§. 39. Die erste Meldung aller ankommenden, fremden Ebräer muß bei der Polizei geschehen; sowohl durch den Wirthen der Herberge, oder den sonstigen Vermiether, und durch persönliche Erscheinung vor der Polizei, wo dann von der Polizei die Prüfung der zum Eintritt beigebrachten Legitimation vorgenommen, und der, bis zur weitern Legitimation, wegen eines längern Aufenthalts nöthige Aufenthalts-Schein ertheilt wird.

§. 40. Alle angereisten Ebräer müssen ihre Wohnung in einer der hier etablirten Herbergen nehmen. Eine ausnahme wird gestattet:

a. wenn so viele Ebräer sich auf einmal hier befinden sollten, daß sie nicht mit Bequemlichkeit ihr Unterkommen in den JudenHerbergen finden können.
b. wenn die mit Strusen oder andern Flußfahrzeugen, oder Landwärts hieher ankommenden Ebräer, welche eine Partie Waaren hieher mitbringen, auf diesen Fahrzeugen, oder in der Nähe ihrer Waaren, verbleiben wollen, um selbige unter Aufsicht und Bewachung zu halten.
c. wenn die Kaufleute ihrer Geschäfte wegen, ein besonderes Quartier zu nehmen wünschen.
d. wenn die Künstler- und Handwerks-Arbeiten, oder Gewerbe, der angereisten Ebräer eine besondere Wohnung erforderlich machen. Immer aber haben sowohl diese, als auch die Kaufleute, in der Regel ihre Wohnung in den Vorstädten zu nehmen, und ist eine Wohnung in der Stadt nur bei besonders dazu nachgewiesener Nothwendigkeit zu gestatten.

§. 41. Daher darf weder ein angereis'ter Ebräer, ohne Wissen der Polizei-Verwaltung, außer der Herberge ein Quartier nehmen, wenn er nicht angehalten werden will, das Quartier zu verlassen, auf das gezahlte Miethgeld Verzicht zu thun und durch die Polizei in die Herberge einlogirt zu werden; noch darf ein hiesiger Einwohner einem fremden angereisten Ebräer, ohne Genehmigung der Polizei-Verwaltung, bei sich Quartier geben, wenn er nicht einer Strafe von 100 Rubel Banko-Assign. für jeden Kontraventionsfall unterzogen seyn will. Für die angereisten Kaufleute, Strusen-Inhaber und Künstler, kann hierin, bei ihrer Ankunft zur Nachtzeit, eine Ausnahme unter der Beschränkung stattfinden, daß die Meldung wegen des eingenommenen Quartiers, gleich am andern Morgen bei der Polizei zu machen ist, welche sodann die Bestimmung zu treffen hat, ob der angereiste Ebräer in dem freien Quartier bleiben darf oder in der Judenherberge wohnen soll.

§. 42. Zur Aufnahme der angereisten Ebräer sollen Juden-Herbergen stattfinden.

  1. In der Stadt eine Herberge für angereiste Kaufleute.
  2. In der Moskauschen Vorstadt zwei Herbergen.
  3. In der Ueberdünschen Vorstadt zwei Herbergen.

§. 43. Die Judenherbergen sind mit Taxen für Quartier, Speisen, Getränke, Stallraum, Pferdefutter etc. zu versehen.

§. 44. Außer der vorbestimmten Zahl der Judenherbergen darf keine neue, ohne dazu, auf Vorstellung der Polizeiverwaltung, von dem Civil-Oberbefehlshaber ertheilte Bewilligung, etablirt werden.

§. 45. Zur Benutzung für die fremden angereiseten Ebräer sollen Garküchen statt finden, und zwar:

a. in der Stadt Eine, für die strenge Sekte;
b. in der Moskauschen Vorstadt Eine;
c. in der Ueberdünschen Vorstadt Eine.

§. 46. Die Garküchen sind mit Taxen zu versehen.

§. 47. Außer der bestimmten Zahl Garküchen dürfen keine neue, ohne dazu, auf Vorstellung der Polizeiverwaltung, von dem CivilOberbe-fehlshaber ertheilte Bewilligung, etablirt werden. Anmerkung. Weder mit einer Herberge, noch mit einer Garküche, darf eine Schenk-nahrung verbunden seyn.

§. 48. Die Wirthe der Judenherbergen haben in Rücksicht der bei ihnen einkehrenden Fremden, Folgendes wahrzunehmen, als nämlich:

a. jeden ankommenden Ebräer sofort bei der Polizei zu melden. Wenn die Ankunft zur späten Tageszeit geschieht, so muß die Meldung zeitig am andern Morgen erfolgen.
b. Jeden angekommenen Ebräer zur persönlichen Meldung bei der Polizei anzuweisen.
c. Die ankommenden Ebräer nur dann aufzunehmen, wenn sie mit Gouverneurs- oder PlacatPässen versehen sind, und diejenigen, die keine Pässe haben, sofort anzuhalten und bei der Siege zu sistiren.
d. Den ankommenden Ebräern die Pässe abzunehmen, und diese bei der Meldung in der Polizei abzuliefern.
e. Besondere Meldungsbücher, nach der von der Polizeiverwaltung ertheilten Vorschrift, zu führen. Anmerkung. Mit Gutsbescheinigungen können diejenigen Ebräer anfgenommen wer-den, die die von den Gütern eingesandten Landprodukte begleiten.

§. 49. Wenn die Wirthe der Judenherbergen die Verschuldung auf sich bringen, ohne Paß oder mit abgelaufenen Pässen ankommende Ebräer aufzunehmen, oder die Meldung der angekommenen, mit Pässen versehenen, Ebräer 24 Stunden zu verabsäumen, so sind sie das erstemal in eine Strafe von 25 Rubeln, das zweitemal in eine Strafe von 50 Rubeln zu verurtheilen, und das drittemal mit Verlust des Rechts, eine Herberge zu halten, zu bestrafen.

§. 50. Von jedem Wirth einer Judenherberge ist über die, wegen Meldung der angereiseten Ebräer auferlegte Verpflichtung, ein Reversale abzunehmen, worin zugleich die vorbemerkten Strafbestimmungen für die verschuldete Contravention enthalten seyn müssen. Ueber diejenigen aber, welche auf einer Contravention betroffen und deshalb bestraft worden sind, ist ein besonderes Verzeichniß zu führen, und wegen derjenigen, die bereits zweimal wegen solcher Contraventionen bestraft worden sind, ist der GouvernementsRegierueg zu berichten.

§. 51. In Betreff der hier anwesenden, fremden Ebräer hat die Polizeiverwaltung Folgendes wahrzunehmen, als nämlich :

a. Die vorgezeigten Pässe und Legitimationen zu prüfen.
b. Wenn die Pässe und Legitimationen nicht vorschriftmäßig befunden werden, nach Beschaffenheit der Umstände, die Inhaber sofort wegzuweisen, oder selbige bei einem Bericht, der Gouvern.-Regierung zum weitern Verfahren vorzustellen.
c. Diejenigen, deren Pässe und Legitimationen richtig befunden worden, nach den oben angeführten Bestimmungen, mit Aufenthalts-scheinen zu versehen. Anmerkung. Diese Aufenthaltsscheine müssen von einem Gliede der Polizeiverwaltung unterzeichnet seyn, und kann - zur Minderung der Beschwerde für die Glieder der Behörde - die Ordnnng stattfinden: dass für die, ausser der Sessionszeit eich meldenden Ebräer, die competente Siege einen Ver-bleibschein bis zur nächsten Session der Polizei ausfertige, für welchen jedoch unter keiner Bedingung etwas zu erheben ist.
d. Die als Kaufleute, sowie die als Eigenthümer oder Begleiter der Strusen und Flösser, oder der auf selbigen herabgebrachten Waaren, sich meldenden Ebräer, so wie auch alle Prikaschtschiken und Bevollmächtigte der ebräischen Kaufleute, zur nähern Legi-timation und Bestimmung des denselben zu vergönnenden Aufenthalts, an das Wettgericht zu weisen: und ist dies in dem, bei der Meldung, ertheilten Aufenthaltsscheine zu bemerken.
e. Die als Künstler oder Fabrikanten oder Handwerker von besonderer Geschicklichkeit sich Meldenden, zur nähern Legitimation und Bestimmung des Aufenthaltes, an das Kämmereigericht zu weisen, und ist dies in dem, bei der Meldung, ertheilten Aufenthalts-schein zu bemerken.
f. Die sich als mit der Proviant- oder Kommissariats-Kommission oder mit dem FeldKriegsHospital in Geschäften stehend, melden, zur nähern Legitimation und Bestimmung des Aufenthalts an die hier genannten Kollegien zu weisen, und ist dies in dem, bei der Meldung ertheilten Aufenthaltsscheine zu bemerken.
g. Die wegen Betreibung ihrer Rechtssachen sich melden, an die competente Gerichtsbehörde zu weisen, und ist dies in dem, bei der Meldung, ertheilten Aufenthaltsscheine zu bemerken. Anmerkung. Die von der Polizei ertheilten Anfenthaltsscheine bei der ersten Meldung, und nach geschehener Legitimation durch die verschiedenen Behörden, zu einem bestimmten Aufenthalt, müssen nach den obigen Beztimmungen abgefasst seyn.
h. Darauf Aufsicht zu halten, daß die angereiseten Ebräer keine andern Geschäfte betreiben, als für welche selbige sich legitimirt haben.
i. Ueber alle diejenigen fremden Ebräer, die sich länger als drei Monate aufhalten, besondere Verzeichnisse zu führen.
k. Ueber alle diejenigen Ebräer, die nicht in den Judenherbergen wohnen, Verzeichnisse zu führen.
l. Diejenigen, die sich nicht melden, so wie die HerbergsWirthe und freien Vermiether, die die Meldung unterlassen, zum Besten der Polizeikasse zu bestrafen.
m. Diejenigen, welche die geschehene Wegweisung bei der ersten Meldung, oder nach abgelaufener Frist des verstatteten Aufenthalts, nicht befolgen, mit Geld zum Besten der Polizeikasse, oder körperlicher Züchtigung, oder mit Transport über die PolizeiGränze, zu bestrafen.
n. Diejenigen Ebräer, welche auf ein unbefugtes Gewerbe betroffen werden, sie mögen zu den tolerirten oder angereiseten Ebräern gehören, der competenten Behörde zur Bestrafung zu überliefern.
o. Die Polizeiverwaltung ist berechtigt, wenn die für einen bestimmten Aufenthalt legitimirten Ebräer entweder nach beendigtem Geschäfte keinen weitern Grund zum fernern Aufenthalt haben, oder wenn sonst erhebliche Gründe ihre Entfernung fordern, darüber der GouvernementsRegierung zu unterlegen.
p. Die Polizeiverwaltung ist berechtigt, wider diejenigen Contravenienten, die nicht, bestehenden Verordnungen nach, der Gouver-nementsRegierung oder den Gerichtsbehörden zum weitern Verfahren zu übergeben sind, folgende Strafen zu verhängen : An Geldstrafen bis zu der Summe von 25 Rbl., so fern nicht durch diese Verordnung schon eine höhere Strafe für eine benannte Contravention bestimmt worden ist; Körperliche Züchtigung mit 50 Stockschlägen; Transport über die PolizeiGränze.
q. Die von den angereiseten Ebräern beigebrachten Pässe sind bei der PolizeiVerwaltung zu bewahren, und nur dann erst, wenn selbige sich von hier wegbegeben, auszuliefern.
r. Die ertheilten Verbleibscheine (§§. 10. 26. 27. 28. 29. 31 bis 38) sind den Inhabern, nach abgelaufenen Terminen, unumgänglich wieder abzunehmen und sodann zu vernichten.

§. 52. Wenn die angereiseten Ebräer über die von der Polizeiverwaltung, dem Wettgerichte oder dem Kämmereigerichte versagte Verlängerung der Frist zum Aufenthalt hieselbst, oder über untersagte Betreibung eines Gewerbes, Beschwerde führen zu dürfen glauben sollten, so haben selbige solche bei der Livländischen GouvernementsRegierung vorzubringen.

Anmerkung. Wegen der für die ertheilten AufenthalteBescheinigungen zu der Kanzlei zu erhebenden Gebühren ist nach der darüber verordneten Taxe zu verfahren.

Verordnungen
in Betreff der Ebräer, sofern es deren Aufenthalt in den Kreisstädten
und auf dem Lande im Livländischen Gouvernement betrifft.

§. 53. Da das Livländische Gouvernement, Allerhöehsten Verordnungen zufolge, zu denjenigen gehört, in welchen den Ebräern der bleibende Aufenthalt nicht gestattet ist, so finden alle vorstehenden, den Aufenthalt der fremden Ebräer verbietenden, oder gewissen Beschränkungen unterwerfenden, Bestimmungen, auch volle Anwendung für das Land und die Kreis- und Landstädte.

§. 54. Da die den Rigischen Schutzjuden und den Schlockschen Ebräern zu Theil gewordene Vergünstigung zu einem bleibenden Aufent-halte in Riga und dem Gerichtsflecken Schlock, sich auch nur auf diese Orte beschränkt, so sind selbige, in Beziehung auf das Land und die Kreis-and Landstädte des Livl. Gouvernements, nur als fremde Ebräer anzusehen und zu behandeln, mit der einzigen Ausnahme der Vergönnung zum Handeln auf den Jahrmärkten in den Kreisstädten.

§. 55. In den Kreis- und Landstädten darf daher den Ebräern durch-aus weder Handel, noch die Ausübung irgend eines Gewerbes, gestattet werden. Mit den Paßlosen ist streng nach den deshalb bestehenden Verordnungen zu verfahren. Den mit gehöriger Legitimation Versehenen ist für die Wahrnehmung ihrer, an einem Ort zu betreibenden, zulässigen Geschäfte der Aufenthalt, mit Abnahme ihrer Pässe und dagegen ertheilter Bescheinigung, zu bestimmen, und sind sie nach der abgelaufenen Frist sofort zu entfernen.

§. 56. Auf dem Lande dürfen die Ebräer weder als Handwerker geduldet, noch auch zu irgend einem Dienst, als z. B. aIs Viehpächter oder Branntweinbrenner, aufgenommen werden. Da die Ebräer sich nur für die Städte zu irgend einem zulässigen Geschäft legitimiren können, und daher für das Land nur als Durchreisende zu betrachten sind; so sind auch alle diejenigen Ebräer, die abwärts von den Landstraßen und großen, von einer Stadt zur andern führenden, Kommunikations Wegen betroffen werden, als Uebertreter der gesetzlichen Verordnungen anzuhalten, und an die nächsten Ordnungsgerichte zum weitern Verfahren einzuliefern. Anmerkung. Nach dieser Vorschrift ist auch gegen die, in dem PatrimonialBezirk der Stadt Riga betroffenen Ebräer zu verfahren.

§. 57. Die Landfahrer und Hausirer aber sind überall, wo sie an-getroffen werden, anzuhalten, und an die GouvernementsRegierung zum weitern Verfahren einzuliefern.

Kriegs-Gouverneur von Riga und
Civil-Oberbefehlshaber in den Ostsee-Provinzen, Marquis Paulucci,

J. Dü Hamel, Civil-Gonverneur.
Graf Koskull, Regierungs-Rath.
W. v. Bluhmen, Regierungs-Rath.
A. v. Pistohlkors, Regierungs-Rath.
J. von Rogge, Regierungsassessor.
Secretaire Hehn.

Formular.

Da der Ebräer N. N. mit Bewilligung der Polizei-Verwaltung einen dreimonatlichen Aufenthalt in Riga gehabt, aber um Verlängerung seines Aufenthalts hieselbst, nachsuchen zu müssen angezeigt, und, daß seine Verhältnisse solches erfordern, durch eine Bescheinigung des Gerichts nachgewiesen hat; so wird derselbe, nebst der vorgedachten Bescheinigung, hiedurch der Livländischen Gouvernements-Regierung von der Rigaschen Polizei-Verwaltung zur fernern Verfügung vorgestellt.

Riga, am
(Unterschrift des Polizei-Rathsherrn.)
(Unterschrift des Sekretairen.)

Vorbezeichneter Ebräer N. N. hat die Nothwendigkeit zu seinem fernern Aufenthalte in Riga nachgewiesen, und wird demselben daher von der Livländischen Gouvernements-Regierung bewilligt, sich vom heutigen Tage ab, annoch bis __________________ hieselbst aufzuhalten.

Riga-Schloß, am
(Unterschrift des Regierungsraths.)
(Unterschrift des Expedienten.)

In fidem : Sekr. Hehn.

Ist von Hof zu Hof umherzusenden
und vom letzten Gute
dem Kirchspielsprediger zuzustellen.