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zieds1mazs.gif (257 bytes) Jews in Riga

61 Name: Aaron, Albers, Baehr, Bamberger, Barber, Barclay de Tolly, Bencken, Berkowitz, Browne, Bulmerincq, Büschel, Chatzkel, Chlaune, Cohn, Dahl, Dolgoruki, Gabriel, Du Hamel, Hardenack, Hirsch, Hurko, Iljisch, Jasykow, Johannson, Keilmann, Kreusch, Krüger, Kruse (Krause), Kutaissow,Lemcke, Levi, Liewen, Lilienthal,Lobanow-Rostowski, Maz, Moses,Nachmann, Neumann, Noa, Pahlen, Paulucci, Peysack, Repjeff, Rtischew, Sacken, Salomon, Samuel,Scheinessohn, Schmidt, Seuberlich, Speer, Stresow, Suworow, Tietzner, Wagensen, Westberg, Wiedfeldt, Woronzow, Wulf, Wulff, Wunderbar

Here it is possible to study some chapters of the book of A. Buchholtz /Buchholtz/ (in German) about the Jewish history in Riga prior 1842. The information from this book was used to prepare the following Pages of the Site:

Page about rules for Jews in Baltic provinces
Page that discuss the rules of 1822 for Jews wishing to visit Riga
Appendix with full text of the rules of 1822 (in German)

List of Jews allowed in 1842 to live in Riga

 

5. Die Bildung einer Judengemeinde in Riga und die Anschreibung der Juden zu Schlock im Jahre 1785.

Die 1764 unter dem Namen von neureussischen Kaufleuten hierher gezogenen drei Schutzjuden wurden nebst ihren Familien und sonstigem Anhange mehr als fünfzehn Jahre lang ungestört geduldet. Auch als im Sommer 1770 die Pest in Podolien ausgebrochen war und in Folge dessen alle Juden innerhalb dreier Tage mit Sack und Pack aus Riga ausgewiesen und während eines ganzen Jahres nicht zugelassen wurden, wurden die Neureussischen von dieser harten Massregel nicht betroffen. 1) Erst im Jahre 1780 drohte ihrem ferneren Aufenthalte eine ernstliche Gefahr. Der Generalgouverneur Browne war, unbekannt auf wessen Antrieb, darauf hingewiesen worden, dass seit 1765, wo gewissen namentlich genannten neureussischen Kaufleuten gestattet worden war, hier bis auf weiteren Befehl zu wohnen, weiter keine Verordnungen in Bezug auf dieselben eingegangen waren. Der damals angegebene Zweck, dass sie den Transport von Kolonisten nach Südrussland vermitteln sollten, war ganz in Vergessenheit gerathen, was um so eher geschehen konnte, als, wie bereits früher angedeutet, ein solcher Transport kaum jemals stattgefunden hatte. Browne wandte sich daher am 6. Juni 1780 an die Kanzellei des neureussischen Generalgouvernements mit der Anfrage, ob die neureussischen Juden Levi Wulff, David Bamberger, Moses Aaron, das waren die drei privilegirten Schutzjuden, sowie ausserdem Sundel Hirsch, Aaron Noa, Aaron Hirsch, Levin Moses und Jakob Gabriel dort nöthig seien und ob man sie dorthin senden sollte, da sie in Riga müssig wären und nicht die geringste Kronsabgabe zahlten. Die neureussische Generalgouvernementskanzellei antwortete unterm 18. August 1780, dass diese Juden keineswegs zur neureussischen Kaufmannschaft gehören und dass man sie dort garnicht nöthig habe. Auch äusserte sich der Rigische Rath auf eine Anfrage von Browne unterm 10. November dahin, dass diesen Juden, da sie den Zweck der ihnen 1765 Allerhöchst erlaubten Niederlassung, nämlich eine jüdische Kolonie in Neureussen zu gründen und die dahin Wandernden von hier aus zu transportiren, nicht erfüllt hätten, der fernere Aufenthalt ebensowenig zu gestatten wäre, wie allen übrigen, die sich nachher hier eingefunden und beständigen Verbleib genommen hätten. Sie wären hier nicht nur ganz überflüssig, sondern sogar nachtheilig, weil diese Familien, die sich in der kurzen Zeit auf eine Zahl von mehr als 100 Personen vermehrt hätten, nicht das Geringste an öffentlichen Abgaben zahlten, zum Theil auch so verarmt und verschuldet wären, dass sie ihre Gläubiger auf keine Weise befriedigen könnten, geschweige dass ihre Dürftigkeit schon Manche mehrmals dazu verleitet hätte, unerlaubten Dingen Vorschub zu leisten. In Folge dessen übersandte das livl. Generalgouvernement dem Rathe unterm 28. November eine Liste von elf namentlich genannten Juden mit dem Auftrage, dieselben nebst ihren Familiengliedern und Hausgenossen, im Ganzen 43 Personen, binnen 14 Tagen über die Grenze zu weisen, wobei zugleich bemerkt wurde, dass wegen der übrigen, in diese Liste nicht aufgenommenen Juden dem Senate eine Vorstellung gemacht werden solle. 2) In dieser Liste finden sich nicht die Namen der in der Liste vom 1. November 1765 aufgeführten drei Schutzjuden und deren Anhanges. Es scheint also, dass man sich scheute, auch diese ohne Weiteres auszuweisen, und so wurde denn, da auch in der Folge ihretwegen ein Senatsbefehl beim Rathe nicht einging, ihr Aufenthalt nicht nur bis auf Weiteres geduldet, sondern es führten sogar gewisse Streitigkeiten, die unter ihnen entstanden waren, zur Organisation einer sogenannten Schutzjudengemeinde, der zwar die hochobrigkeitliche Anerkennung fehlte, die aber immerhin ein so wichtiges Moment in der Geschichte der Juden in Riga bildet, dass auf den Anlass, der zu ihrer Begründung führte, zum besseren Verständniss der Sachlage näher eingegangen werden muss.

Die Streitigkeiten waren auf religiösem Gebiete entstanden. Wir hatten schon früher gelegentlich davon gehört, dass den Juden stets vergönnt gewesen war, ihren Gottesdienst nach jüdischen Gebräuchen in der Judenherberge zu halten. Obgleich nun 1764, als die Juden wieder nach Riga kommen durften, oder bald darauf, nirgend von einer obrigkeitlichen Konzession zur Errichtung einer gottesdienstlichen Stätte die Rede ist, so lässt sich doch, bei dem tief religiösen Zuge, der dieses Volk auszeichnet, mit Sicherheit annehmen, dass sie sogleich auch an die Beschaffung von Räumen zur Ausübung ihres Religionskultus gedacht haben werden. Diese Annahme wird durch eine später überlieferte Nachricht bestätigt, dass der Judenwirth Bencken ihnen gleich anfangs denjenigen Theil seines ausserhalb der Pallisaden unweit der Johannispforte belegenen Hauses zu einer Synagoge eingeräumt hatte, wo ehemals die Römisch-Katholischen ihren Gottesdienst gehalten hatten. In der Folge, im September 1767, entstand zwischen den hier beständig sich aufhaltenden Juden und den ab- und zureisenden Juden ein Streit, ob die Synagoge innerhalb oder ausserhalb der Pallisaden, die die Vorstadt rings umgaben, sein solle? Diesen Streit entschied der Generalgouverneur Browne dahin, dass von nun an die Synagoge innerhalb der Pallisaden in der Judenherberge und nirgendwo anders gehalten werden solle. Diese Verfügung wurde aus dem Grunde getroffen, um allen Unterschleifen, die bei Oeffnung der Johannispforte zur Nachtzeit geschehen könnten, zu begegnen. In Folge dessen richtete Bencken in seiner innerhalb der Pallisaden belegenen Judenherberge die beiden besten Zimmer, nachdem er eine Scheidewand hatte ausnehmen lassen, zur Synagoge ein. Sie war jedoch im Verhältnisse zu den früheren Räumen sehr klein und fasste höchstens 30 Personen, während in der ehemaligen Synagoge wenigstens 400 Personen Platz gehabt hatten. Es war aber innerhalb der Judenherberge kein Raum zum Bau eines grösseren Gebäudes und so mussten sich denn die Juden recht kümmerlich behelfen, zumal ihnen die 1769 verlautbarte Bitte um Verlegung der Synagoge oder Judenschule in die früheren Räume, eben wegen der zu befürchtenden ünterschleife, abgeschlagen wurde. Zum ersten Mal erfahren wir auch 1769 von dem Amte eines „Vorstehers bei der jüdischen Synagoge". Er hiess Aaron Hirsch und bat um die Erlaubniss, „mit hebräischen jüdischen geistlichen Büchern" einen Handel treiben zu dürfen, was ihm aber mit der merkwürdigen Motivirung abgeschlagen wurde, dass nur den mit Strusenwaaren und Flössen herabkommenden Juden freistehe, ihre Waaren hier zu verhandeln, die hier eine Zeitlang sich aufhaltenden Juden aber auf keinerlei Art einen Handel hier treiben dürfen. 3) Eine gewiss sehr engherzige und weit hergesuchte Begründung, die als Zeichen für die geringe Toleranz gegenüber Andersgläubigen dienen kann, falls nicht der eigentliche unausgesprochene Grund der Ablehnung in der Befürchtung des Missbrauchs der zu ertheilenden Handelsberechtigung lag.

Ausser dem Amte eines Vorstehers der Synagoge oder, was wohl identisch ist, eines „Aeltesten der hiesigen Judenschaft" begegnen uns gelegentlich die mehr oder weniger mit dem Gottesdienste und den religiösen Gebräuchen im Zusammenhange stehenden Aemter eines Rabbi, eines Schlachters und eines Todtengräbers. 4) Einen hässlichen Zug werden wir gewahr, wenn wir 1771 von einer Supplik des privilegirten Schutzjuden David Levi Bamberger erfahren, der den Generalgouverneur darauf aufmerksam machte, dass es im Widerspruch zur Verordnung von 1766 hier viele Juden gäbe, die "zum grösten Betrug und Nachtheil der einheimischen Juden" unerlaubten Handel trieben, sowie bei Uebergabe einer Liste der privilegirten Juden und derjenigen, die sie zu ihrem Gottesdienste benöthigten, darum bat, dass allen übrigen das beständige Wohnen am Orte verboten werde, ein Gesuch, das insofern von Erfolg begleitet war, als der Generalgouverneur dem Rathe die Beobachtung der bestehenden Verordnung einschärfte. 5) Hässlich habe ich dieses Gesuch genannt, weil es vom Brodneide ausgegangen war und die doch nur auf sehr schwachen Füssen stehende, durch unbegründete Schliche errungene Duldung der privilegirten Juden zur Grundlage der Verfolgung der eigenen Glaubensgenossen machen wollte. Von nicht geringem Einflusse auf die Einreichung dieses Gesuches dürfte die persönliche Feindschaft gewesen sein, die zwischen dem Bittsteller Bamberger und dem bereits genannten Vorsteher Aaron Hirsch bestand. Bamberger hatte den Vorsteher Hirsch in seiner Liste der Schutzjuden nicht aufgeführt, mithin indirekt dessen Ausweisung beantragt, und hatte beim Generalgouvernement den aus Danzig gebürtigen Petschierstecher Raphael Wulff zum Vorsteher in Vorschlag gebracht. In Folge dessen kam es zu einem Streite, der vor dem Landvogteigerichte geführt wurde. Dem Aaron Hirsch wurde vorgeworfen, dass er den Juden vor sechs Jahren durch den Major (Rtischew), der ihn aus Deutschland verschrieben habe, als Vorsteher aufgedrungen worden sei. Er wäre seiner Profession nach Taschenspieler und gehörte aufs höchste in eine Klasse mit den Komödianten, ein solches Ehrenamt käme ihm mit nichten zu, übrigens wäre er ein herrschsüchtiger und zänkischer Mann. Er liesse beim Gottesdienste lange auf sich warten und, als man einmal nicht auf ihn gewartet, hätte er sich darüber so sehr ereifert, "dass er einen von ihrer Gemeine bis im 12. Stamm mit einem Buche am Kopfe geworfen, wodurch der Gottesdienst sehr gestöhret worden". Statt ein Friedensstifter zu sein, wäre er ein Friedensstörer und hätte sich durch seine Grobheiten eine unumschränkte Gewalt über alle Juden zu verschaffen gesucht.

Aaron Hirsch, für den eine grössere Zahl von polnischen Juden eingetreten war, nahm natürlich diese Thatsachen in Abrede, er hätte sich niemals, weder der deutschen, noch der polnischen Gemeine, aufgedrungen, sondern sie hätten ihn aus eigener Bewegung verlangt und er habe beiden Gemeinen sechs Jahre lang mit Ruhm und Ehre vorgestanden. Dieser unerquickliche Streit wurde im November 1771 vom Rathe dahin entschieden, dass er beiden Kandidaten, Wulff und Hirsch, das Vorsteheramt bei der Judenschule übertrug und insbesondere dem Aaron Hirsch wegen dieses Amtes gestattete, mit seiner Familie in Riga zu verbleiben. 6) Die Feindschaft zwischen Hirsch und Bamberger, der offenbar damals die Hauptrolle unter den Schutzjuden spielte, dauerte jedoch fort. Im Juli 1778 finden wir Hirsch zwar noch „als Vorsteher der jüdischen Kirche" erwähnt, im März 1780 bestreitet jedoch Bamberger, dass Hirsch zu den hiesigen privilegirten Juden gehöre, und im November 1780 finden wir ihn nebst zwei Söhnen und einem bei ihm befindlichen jüdischen Schulmeister auf der Liste derjenigen, deren Ausweisung erfolgen soll. 7)

Im Oktober 1783 kommt es abermals zu einem Streite wegen der Besetzung der Synagogenvorsteherämter. Vorsteher „der hiesigen privilegirten Schutzjudengemeine" — es ist das erste Mal, dass dieser Name auftaucht — waren damals Samuel Salomon und Jacob Wulf. Gegen diese wandte sich nun die "anher handelnde neureussische und polnische Judenschaft" mit einem Gesuche an den Generalgouverneur, zu gestatten, an Stelle dieser beiden, die in Religionsübungen unerfahren seien, andere tüchtige Männer zu wählen. Es wurden ihnen mancherlei Unordnungen und Missbräuche vorgeworfen: Die Synagoge würde zu spät zum Gebete aufgeschlossen, mit dem Paradiesapfel würde der unerlaubteste Wucher getrieben, entgegen dem jüdischen Gebrauche verwehre man fremden Sängern das Vorsingen in der Synagoge, derjenige, der den Kauscher bereite, tränke wider alles Gesetz selbst unkauschern Wein, diejenigen, die auf Anstand und Ordnung halten sollten, kämen zuweilen betrunken in die Synagoge und veranlassten durch ihr übles Betragen, dass zur Verhütung von Schlägereien Wache vor der Synagogenthür gestellt werden müsse.

Zu einer Klarlegung dieser Beschuldigungen kam es nicht. Das Landvogteigericht, das die Untersuchung führen sollte und damals unter dem Präsidium des Bürgermeisters Barber stand, beschloss, den häufig vor ihm verhandelten, hauptsächlich die Religionsübungen betreffenden Streitigkeiten zwischen den fremden, hierher handelnden neureussischen und polnischen Juden und den hiesigen Schutzjuden durch die Bestellung eines Aeltesten der Judengemeine, an Stelle zweier Vorsteher, "nach dem Beispiel der mehrsten Judengemeinen", ein Ende zu bereiten. Dieser Beschluss wurde am 31. Oktober 1783 der gesammten Judenschaft eröffnet. Es wurde dabei der Wunsch ausgesprochen, dass das Band, das sie als Brüder und Bekenner eines Glaubens vereinige, nach wie vor unzertrennlich bliebe. Durchaus nöthig wäre es, dass der zu erwählende Aelteste ein Mitglied der hiesigen Schutzjudengemeine sei. Um die Wahl vorzunehmen, würde das Gericht einige Wahlmänner sowohl aus der hiesigen Judengemeine, als aus den fremden Juden ernennen, wobei es sich die Bestätigung des Gewählten vorbehielt. Sämmtliche vor Gericht erschienenen Juden dankten für diese Fürsorge, worauf das Landvogteigericht vier Wahlmänner aus den hiesigen Schutzjuden und drei aus den fremden Juden ernannte. Der von den Wahlmännern erwählte Schutzjude, der Juwelier 8) Salomon Peysack, wurde am 20. November 1783 als Aeltester der Judengemeine bestätigt und erhielt vom Landvogteigerichte eine ausführliche Instruktion. 9)

In dieser Instruktion wird der Aelteste das Haupt der ganzen sich zur hiesigen Synagoge haltenden Gemeine genannt, alle Jahre im Mai soll eine Neuwahl durch Wahlmänner in der bereits angedeuteten Weise stattfinden, seine hauptsächlichste Pflicht soll sein, auf die gehörige Beobachtung der jüdischen Religionsgebräuche zu halten, damit die anreisenden Juden in ihrem Gottesdienste auf keine Weise geirrt werden. Er soll mit Hinzuziehung von zwei Gelehrten oder auch von zwei ändern verständigen Männern geringe Streitigkeiten zwischen Juden schlichten; wer damit nicht zufrieden ist, möge sich ans Landvogteigericht wenden. Durch den Aeltesten sollen künftig alle Verordnungen, die die Judenschaft angehen, publizirt werden. Er hat die Oberaufsicht über die Synagoge, über den Verkauf der Zeremonien, über die Beiträge zur Bezahlung des Paradiesapfels und über den Kauscherwein. Er hat darauf zu sehen, dass die Synagoge Morgens und Abends, wenn zur Thoröffnung und zum Thorschluss geläutet wird, zum Gebete geöffnet werde. Ohne seine Genehmigung darf kein fremder Rabbiner oder Kantor in der Synagoge vorbeten oder vorsingen. Er kann zwar nachlässige Schulbediente von ihrem Amte auf einige Wochen suspendiren, härtere Strafen aber dürfen ohne Genehmigung des Landvogteigerichts nicht verhängt werden. Er empfängt allmonatlich das durch den Umgang in den Büchsen gesammelte Geld und legt alle Jahr im Mai an zwei hiesige und zwei fremde Juden, die vom Landvogteigericht jedes Mal dazu ernannt werden, Rechenschaft über die Verwaltung der Kasse. — Die Wahl des Kantors, des Kantorsgehilfen und der Schulbedienten erfolgt durch vier hiesige und drei fremde Juden, der Schächter muss überdies das Zeugniss zweier Gelehrten über seine Amtstüchtigkeit beibringen. Erwähnt wird noch eine Todtenbrüderschaft und die Fürsorge für wirklich nothleidende Personen. Als Erkenntlichkeit für seine Mühwaltung soll der Aelteste alle vier Wochen sich unentgeltlich einer Zeremonie bedienen dürfen oder auch einen fremden Juden damit beehren können.

Wenn das Landvogteigericht geglaubt hatte, durch diese Verordnung der Uneinigkeit ein Ziel gesetzt zu haben. so hatte es sich getäuscht. Schuld daran mag gewesen sein, dass das Gericht die Wahlmänner von sich aus erwählte, statt sie von der ganzen Judenschaft wählen zu lassen. So vergingen denn kaum einige Wochen, als bereits einige nicht als Wahlmänner bei der Wahl des Aeltesten Salomon Peysack herangezogenen Schutzjuden, darunter die beiden früheren Vorsteher Raphael Wulff und Samuel Salomon sowie zwei Glieder der Familie Bamberger, die neu eingesetzte Statthalterschaftsregierung um Vernichtung der Wahl baten, sie wurden jedoch, nachdem der Rath eine ausführliche Erklärung abgestattet hatte, durch Resolution vom 29. Januar 1784 abgewiesen und angewiesen, den Salomon Peysack als ihren Aeltesten anzuerkennen. 10) Die Feindschaft gegen Peysack dauerte jedoch fort, seine Gegner, Raphael Wulff und Konsorten, hatten sogar erklärt, sie würden, solange er der Gemeine und Synagoge vorstehen werde, die Synagoge nicht betreten, sondern einen Privatgottesdienst halten, und im Zusammenhange damit steht wohl auch das gleich darauf eingereichte Gesuch des Petschierstechers Raphael Wulff, der nebst seiner Familie, an Zahl 13 Personen, bis dahin in der Judenherberge gewohnt hatte, um die Erlaubniss, in der Vorstadt ausserhalb der Judenherberge wohnen zu dürfen.

Vergeblich waren die dagegen unter Berufung auf die Verordnung von 1766 vorgebrachten Bedenken des Raths, der das Recht, ausserhalb der Herberge wohnen zu dürfen, auf die in der ersten Liste vom November 1765 verzeichneten Schutzjuden beschränkt, nicht aber auf andere dort nicht genannte Personen ausgedehnt wissen wollte, die Statthalterschaftsregierung entschied dahin, dass die Verordnung von 1766 sich nach Wort und Sinn nur auf die fremden, ab- und zureisenden Juden, nicht aber auf die privilegirten Schutzjuden beziehe, "die gleich ändern civibus forensibus unter der Aufsicht der dazu verordneten Obrigkeit stehen". Diese judenfreundliche Richtung der Statthalterschaftsregierung äusserte sich auch dadurch, dass sie, gegen den Willen des Raths, mehreren Schutzjuden gestattete, einen Trödelhandel an öffentlichen, von der Stadt dazu anzuweisenden Orten zu treiben, mit der Einschränkung, dass das nur solchen Juden gestattet sei, die keine andere Profession treiben, was denn auch den Aeltesten Salomon Peysack veranlasste, sein Juweliergewerbe aufzugeben und sich dem vortheilhafteren Trödelgewerbe zuzuwenden. 11)

Die Bestrebungen der Mehrzahl der hiesigen Schutzjuden, eine eigene, dem Einflusse der fremden Juden entzogene Synagoge zu besitzen, hören auch in der Folge nicht auf. Bereits im April 1785 wenden sie sich wieder an den Rath mit der Bitte, ihnen zu gestatten, die hiesige Synagoge allein für sich miethen und die 60 Rthlr. betragende Miethe von sich aus zahlen zu dürfen, wobei sie sich erbieten, den ankommenden fremden Juden ohne Entgeld den Eintritt und freien Gottesdienst in ihrer Schule zu gestatten. Zugleich aber baten sie, sie von der Direktion eines Aeltesten zu befreien und sie bei ihrer früheren „Kirchenverfassung", nämlich unter der Aufsicht von zwei Vorstehern zu belassen. 12) Es scheint jedoch diese Bitte unberücksichtigt geblieben zu sein, denn wir hören nichts von einer darauf getroffenen Verfügung. Es traten auch andere, für die gesammte Judenschaft wichtige Veränderungen ein, die in der kommenden Zeit zweifellos das Interesse der Meisten in höherem Masse in Anspruch nahmen.

Durch eine zwischen Russland und Kurland am 10. Mai 1783 abgeschlossene Grenz- und Handlungskonvention war das Kirchspiel Schlock nebst Dubbeln und Majorenhof mit Livland vereinigt worden. Um diesen kleinen Landstrich zu heben, wurden Allerhöchst besondere Verordnungen erlassen. Die Kaiserin erhob in einem namentlichen Ukase an den Senat vom 4. Februar 1785 den Flecken Schlock zu einem Marktflecken und gestattete, dass sich daselbst sowohl russische freie Leute, als auch Ausländer ohne Unterschied der Geburt und Religion niederlassen und in die Bürgerschaft oder Kaufmannschaft einschreiben lassen durften. Ausserdem wurden ausserordentliche Bewilligungen gemacht, die zur Ansiedelung anlocken sollten: die Bürger sollten zum Bau von 100 Häusern je 50 Rbl., ohne zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, ausgezahlt erhalten, zur Anlage einer Schule und eines Armenhauses wurden 1000 Rthl. Alb. und zu deren Unterhalt jährlich 400 Rthl. Alb. bewilligt, Weideländereien sollten abgemessen werden und die Ausländer sollten auf drei Jahre von allen Abgaben befreit sein.

Obwohl in diesem, durch das Patent der Rigischen Statthalterschaftsregierung vom 10. März 1785 publizirten Ukase der Juden mit keinem Worte besonders gedacht wird, so kann es doch nicht zweifelhaft sein, dass unter „Ausländern ohne Unterschied der Geburt und Religion" gerade die Juden, und zwar insbesondere die aus Kurland gemeint waren. Ihnen wollte die Kaiserin nunmehr einen Ort anweisen, wo sie sich fest und für immer ansiedeln durften und die Rechte von Bürgern und Kaufleuten geniessen konnten. Das geht klar aus einem, unter demselben Datum, den 4. Februar 1785, an den Generalgouverneur Graf Browne erlassenen, hier niemals publizirten, wohl aber hinterher in die vollständige Gesetzsammlung 13) aufgenommenen namentlichen Ukas hervor. Dort heisst es: Hinsichtlich des Gesuchs der in Mitau lebenden hebräischen Kaufleute, das sie dem wirklichen Geheimrath Graf Woronzow in Riga übergeben haben, als er in Gemeinschaft mit dem Geheimrath Fürsten Dolgoruki die dortigen Behörden revidirte, 14) und das ihre Zuschreibung zur russischen Kaufmannschaft des Marktfleckens Schlock betrifft, mit der Verpflichtung, die gesetzliche Kapitalrentensteuer zu zahlen, — haben Wir zu bemerken, dass Wir allen Ausländern ohne Unterschied der Nation und des Glaubens gestattet haben, sich in die Bürger- und Kaufmannschaft von Schlock einschreiben zu lassen, es steht demnach nichts im Wege, dass das Gesuch der hebräischen Kaufleute erfüllt werde.

Dieser Ukas hatte zur natürlichen Folge, dass viele Juden und namentlich solche, die zu Riga Handelsbeziehungen unterhielten oder dort aus ändern Gründen einen dauernden Aufenthalt zwar erstrebt, aber nicht erreicht hatten, sich zu Schlock anschreiben Hessen, um von dort aus leicht nach Riga gelangen zu können. Leider sind aber die Akten der Rigischen Statthalterschaftsregierung, die die Anschreibung vermittelte, sowie die Akten des Oekonomiedirekteurs, unter dessen Aufsicht diese Juden damals standen, vernichtet worden, sodass eine eingehende Aufklärung über die Vorgänge nur schwer zu erlangen sein dürfte. 15) Für die Geschichte der Rigischen Juden ist namentlich die Frage von Interesse, ob die Rigischen Schutzjuden schon damals, was wahrscheinlich ist, 16) sich sämmtlich zu Schlock anschreiben liessen.

Hand in Hand mit der Anschreibung in Schlock ging die Ausweisung derjenigen, die nicht zu den privilegirten Schutzjuden gehörten, aus Riga. Insbesondere wurde auch denjenigen Juden, die bereits im November 1780 ausgewiesen werden sollten (S. 71), der Befehl der Statthalterschaftsregierung im Oktober 1785 eröffnet, binnen sechs Monaten die Stadt bei Vermeidung von Zwangsmitteln zu verlassen. 17) Ihre damaligen Versuche, eine Anschreibung in Riga selbst zu erringen, waren erfolglos. Auf eine Beschwerde von weissreussischen Juden über die seitens der Statthalterschaftsregierung verweigerte Anschreibung zur Rigischen Kaufmannschaft erkannte der Senat am 22. Mai 1786 dahin, dass diese Beschwerde abzuweisen sei, weil kein allerhöchster Befehl vorhanden sei, der die Anschreibung, ausser zu den Städten der weissreussischen Gouvernements, ausdrücklich gestatte. 18)

 

6. Die Verordnung der Statthalterschaftsregierung von 1788 und die ferneren vergeblichen Versuche der Juden, die inschreibung zur Stadt Riga zu erlangen (1800—1829).

Während der nun folgenden zehnjährigen Zeit, wo der Rigische Rath in Folge Einführung der Statthalterschaftsverfassung aufgehoben war (8. Januar 1787 bis 1. Mai 1797), war an Stelle des Landvogteigerichts das neu begründete Rigische Polizeiamt als erste Aufsichtsinstanz getreten. Wichtig vor Allem ist aus dieser Zeit eine ausführliche Verordnung für die Juden, die am 5. Juli 1788 von der Statthalterschaftsregierung erlassen wurde. 19) Sie bildet neben der Verordnung für die fremden Juden von 1766, die in ihren wesentlichen Punkten unverändert gelassen wurde, die Grundlage für die folgende Zeit und regelt insbesondere auch das in der Verordnung von 1766 nicht berücksichtigte Rechtsverhältniss der Rigischen Schutzjuden.

Nach dieser Verordnung sollen nur 15 namentlich genannte jüdische Familien, denen bisher auf Grund spezieller allerhöchster Befehle oder auf Konzession der Regierung "als Professionisten, von deren Profession allhie kein Amt befindlich" oder zur Bedienung der Synagoge und zur Besorgung der Begräbnisse der Aufenthalt vergünstigt worden, „bis auf fernerweite Verfügung" hier zum Aufenthalte geduldet werden (die sog. Rigischen Schutzjuden). Es waren das meist die Nachkommen der 1764 hierher gezogenen drei Schutzjuden Bamberger, Aaron und Wulff, 20) ausser ihnen aber einige Personen und deren Familien, die für den jüdischen Religionskultus nöthig waren, darunter Peysack Berkowitz als Vorsänger und Schächter, muthmasslich der Ahnherr der jetzt noch zahlreich in Riga verbreiteten Familie Berkowitz, 21) ausserdem noch ein Schächter und Kirchendiener, ein Krankenwächter und ein Todtengräber. Alle übrigen Juden, die sich nur missbräuchlich hier eingefunden haben, sollen binnen sechs Wochen sich über die Grenze begeben. Den Söhnen jener 15 Familien wird, "weil sie gewissermaassen als hiesige zu betrachten sind", bis auf künftige Anordnung der Verbleib mit den Ihrigen bewilligt, auch wenn sie Auswärtige heirathen, die Töchter aber, die Auswärtige heirathen, erlangen für ihre Männer nicht das Recht, hier zu bleiben, sondern müssen ihnen in deren Heimath folgen. Da der Missbrauch eingerissen war, dass sich jede Familie einen Hauslehrer zum Unterricht der Kinder hielt, unter welchem Vorwande nicht selten den fremden Juden hier ein beständiger Aufenthalt verschafft worden war, so soll die hebräische Gemeine 22) angehalten werden, einen Schulmeister zum gemeinschaftlichen Unterrichte ihrer Kinder anzustellen, alle bisher unter dem Namen von Hauslehrern hier weilende Juden aber sollen ausgewiesen werden.

Da sich weiter der Missbrauch eingeschlichen hat, dass die zu Schlock angeschriebenen Juden sich hier fast das ganze Jahr hindurch aufhalten, so soll ihnen künftig nur gestattet werden, sich hier 3 bis höchstens 8 Tage aufzuhalten, es sei denn, dass sie mit ansehnlichen Partieen Waaren herkämen, in welchem Falle ihnen, gleich den sonstigen fremden, Grosshandel treibenden Juden, eine sechswöchentliche Frist gegeben werden soll. Sie dürfen aber, ebensowenig wie diese, ihre Familien mitbringen. Damit alle Verordnungen genau eingehalten würden, so soll aus der hiesigen Gemeine ein Aeltester bestellt werden, bei dem sich jeder ankommende Jude melden und der ihnen darüber eine Bescheinigung ausstellen soll, auch soll er das Einschleichen der sog. Bettel- oder Trödeljuden verhindern. Im übrigen wurden die bestehenden Verordnungen über das Wohnen in der Judenherberge, ausgenommen diejenigen, denen das Wohnen ausserhalb der Herberge gestattet worden, streng eingeschärft. Zum Aeltesten wurde auf Vorschlag des Polizeiamts Moses Levi (Bamberger) ernannt.

Man hätte doch nun erwarten sollen, dass diese Verordnung von dauerndem Erfolge begleitet gewesen wäre. Das geschah aber nicht, sie scheiterte an der Zähigkeit der Juden und an der Nachsicht, die man ihnen gegenüber übte. Die Zahl der ortsansässigen Juden wuchs von Jahr zu Jahr, insbesondere die Schlockschen Ebräer wussten sich einzunisteln, und es half nichts, dass die Verordnung wiederholt nachträglich eingeschärft wurde. 23) Im Jahre 1800 machten die hiesigen Schutzjuden wiederum den Versuch, ihre Anschreibung zum Rigischen Kopfsteueroklad zu erringen. Von sämmtlichen hiesigen Instanzen abgewiesen, wandten sie sich mit einer Bittschrift an den Kaiser Paul. Nachdem der Ziviloberbefehlshaber Graf Peter von der Pahlen die Erklärung abgegeben hatte, dass das ohne Verletzung der der Stadt Riga wiedergegebenen Rechte und Privilegien nicht geschehen könne, wies auch der Kaiser im Januar 1801 das Gesuch ab. 24)

Ohne Einfluss auf die Verhältnisse der hiesigen Juden blieb der durch das Patent der livl. Gouvernementsregierung vom 11. Februar 1805 publizirte, Allerhöchst am 9. Dezember 1804 bestätigte Doklad des Senats, enthaltend Anordnungen zur Verbesserung des Zustandes der Hebräer. Obwohl im § 13 dieser Verordnungen Livland nicht unter den 12 Gouvernements sich findet, wo ihnen der Aufenthalt erlaubt sein sollte, so wurden dennoch keine Massregeln ergriffen, um die Juden aus Riga definitiv zu entfernen, was doch geboten gewesen wäre, denn auch die hiesigen Schutzjuden sollten hier nur bis auf fernere Verfügung geduldet werden.

Vergeblich wandten sich auch die hiesigen Schutzjuden bei Gelegenheit des am 4. Juli 1810 gefeierten Säkularfestes an den Rath mit der Bitte, ihnen jeden erlaubten Erwerb unter gleichen Bedingungen wie anderen Bürgern zu gestatten, sowie ihren Söhnen die Anleitung zu geschickten Handwerkern geben zu dürfen. Um diesem Gesuche offenbar einen stärkeren Nachdruck zu geben, erschien zum Jubelfeste ein gedrucktes Gedicht, 25) in dem "die hiesige hebräische Gemeine an ihre christlichen Mitbürger" die Bitte richtete:

„Gebt uns das Bruderrecht und Eure Freude
Wird, gross und reich, auch unsre Freude seyn.
Weg mit dem Hass! Weg mit dem scheelen Neide!
Er ist des süssen Menschenlebens Pein. —
Lasst uns, die alle Einen Himmel hoffen,
Auch Einer Erde gleiche Bürger seyn!
Heut ist ja jedes Herz der Liebe offen:
Schliesst unser Glück in Eure Liebe ein!

Dieser Appell war jedoch erfolglos. Der Rath wies das Gesuch unter Hinweis darauf ab, dass durch den Allerhöchsten Gnadenbrief vom 15. September 1801 und durch die Allerhöchste Resolution vom 8. Juni 1805 § 2 sämmtliche Privilegien der Stadt bestätigt worden, worunter auch die den hiesigen Zünften ausschliesslich gehörenden Rechte und Verfassungen begriffen seien, nach denen zur Erlernung eines Handwerks gewisse Requisiten erfordert würden, die den Schutzjuden durchaus abgingen. 26)

Gefahrdrohend für die Juden schien ein Antrag werden zu wollen, den der livl. Zivilgouverneur Wirkl. Staatsrath Iwan Repjeff unterm 25. März 1811 Nr. 774 bei der livl. Gouvernementsregierung stellte: 27) "Es halten sich", so schrieb er, "in der hiesigen Stadt und den Vorstädten eine so ungeheure Menge von Juden auf, dass es unglaublich ist, wie sie von der hiesigen Stadtobrigkeit geduldet werden können, da doch nach so mannigfaltigen Verordnungen und besonders nach dem Befehl der vormaligen Statthalterschaftsregierung vom 5. Juli 1788 der Zahl und dem Aufenthalte derselben Klassen und Grenzen gesetzt worden sind, die aber bei der jetzigen Behandlung der Sache in keiner Hinsicht befolgt werden." Es möge daher die livländische Gouvernementsregierung dem Rigischen Rathe auftragen, durch sämmtliche Polizeikommissaire der Stadt und Vorstadt mit Hinzuziehung der Aeltesten der hiesigen Judengemeine ein genaues namentliches Verzeichniss aller Juden anfertigen zu lassen und ein Sentiment darüber abzugeben, wie der übermässigen Anhäufung der Juden vorzubeugen sei. Dieser Auftrag wurde dem Rath unterm 30. März 1811 Nr. 2563 ertheilt, 28) auch erhielt er einige Tage darauf ein Reskript des Rigischen Kriegsgouverneurs Fürsten Lobanow-Rostowski, 29) worin derselbe erklärt, es sei nach den bestehenden Verordnungen den Juden unter keinem Verwände erlaubt, für immer in Riga zu bleiben, namentlich da nach dem unterm 9. Dezember 1804 Allerhöchst bestätigten Doklad andere Gouvernements zu deren Niederlassung bestimmt worden seien, der Rath möge daher berichten, warum ihnen der Aufenthalt in Riga gestattet werde, und ein namentliches Verzeichniss einsenden.

Der Rath übersandte am 8. Mai 1811 die namentlichen Listen und äusserte sich in seinem Gutachten wie folgt: 30) Die Hauptursache, aus der es sehr schwer falle, die Stadt von dem Andrange der Juden befreit zu halten, sei deren 1785 gestattete Anschreibung zum Flecken Schlock, der bekanntlich aus nur wenigen Häusern bestehe und garkeinen Erwerb für die Juden biete. Diejenigen Juden, die sich dort hätten anschreiben lassen, wären offenbar nur durch die Nähe von Riga dazu veranlasst worden. Zwar wäre ihnen nach der Verordnung vom 5. Juli 1788 nur gestattet, sich hier 3 oder höchstens 8 Tage aufzuhalten, aber sie wüssten das zu umgehen und sich stets von Neuem die Erlaubnissscheine vom Oekonomiedirektor zu erwirken. Auch ständen sie dadurch, dass sie ihre Abgaben im hiesigen Kameralhofe entrichten müssten, in steter Verbindung mit Riga. Ja es habe der Kameralhof sogar mehrere Male den Rath beauftragt, ihre rückständigen Kronsabgaben durch die hiesige Polizei beizutreiben, und einmal, 1803, sogar den Auftrag gegeben, die Wahl eines Aeltestens aus den zu Schlock angeschriebenen Juden hier vorzunehmen, was jedoch abgelehnt worden sei. 31) Die Zahl der fremden Juden, denen ein nur sechswöchentlicher Aufenthalt gesetzlich gestattet sei, hätte sich in letzter Zeit namentlich aus dem Grunde vermehrt, weil in Folge des durch den Krieg unterbrochenen Handels ihre Waaren hier liegen geblieben seien, auch hätten sich Viele als Kronslieferanten und Kronshandwerker legitimirt. Endlich habe sich auch die Zahl der 15 Rigischen Schutzjudenfamilien seit 1788 bedeutend vermehrt, weil nicht nur deren Söhnen gleicher Schutz zugesichert worden sei, sondern weil sie auch unter mancherlei Vorwänden es zu erlangen gewusst hätten, ihre verheiratheten Töchter bei sich zu behalten. Man habe wohl deshalb vornehmlich Nachsicht üben müssen, weil die Juden nach ihrer Religion fast als Kinder heirathen, wo der Mann noch selten im Stande sei, seinem eigenen Erwerbe sogleich nachzugehen. Um der Vermehrung der Juden vorzubeugen, machte der Rath folgende Vorschläge:

wegen der Schlockschen Juden: es mögen vom Kameralhof durchaus keine Juden mehr zu Schlock angeschrieben und es möge ein Theil der Schlockschen Juden zu ändern Gouvernements umgeschrieben, dem Rest aber möge, mit Rücksicht auf ihren bereits längere Zeit dauernden Aufenthalt in Riga, eine halbjährliche Frist zu ihrer gänzlichen Entfernung aus der Stadt gegeben werden.

wegen der Rigischen Schutzjuden: es mögen die nach 1788 geborenen, unverheiratheten Söhne von Rigischen Schutzjuden, wenn sie das 17. Jahr erreichten, verbunden sein, sich binnen 6 Wochen von hier zu entfernen und in die für Juden bestimmten Gouvernements zu begeben, die Töchter aber und die Wittwen von Rigischen Schutzjuden, die fremde Juden heirathen, mögen verpflichtet sein, mit ihren Männern sogleich wegzuziehen.

wegen der fremden Juden: alle fremden Juden müssten in kürzester Frist, höchstens innerhalb 6 Wochen von hier entfernt und die bestehenden Verordnungen über ihren Aufenthalt streng eingehalten werden, auch müsste darauf gesehen werden, dass sie nur in Judenherbergen wohnen, Ausnahmen sollten nur in beschränkter Weise hinsichtlich der sogenannten gelehrten Juden gemacht werden, namentlich hinsichtlich der Mediziner.

Aus den namentlichen Verzeichnissen, die vom 22. bis 25. April 1811 datirt sind, geht folgende Tabelle hervor:

Rigische Schutzjuden         1       1
Schlocksche Kaufleute 1 2 1 4 14 13     35
Schlocksche Bürger 25 27     165 165 6 6 394
aus Kurland 4 2 2 1 44 55 10 4 122
aus Litauen etc. 5   1   70 50 11 8 145
Ausländer 4 3 3 3         13
unbestimmt woher 3 1   14 7     1 26
  42 35 7 8 308 290 27 19 736

 

Im Ganzen also 736 Juden, 384 männliche und 352 weibliche, von denen 429 zu Schlock verzeichnet waren. Leider hat sich das Verzeichniss der Rigischen Schutzjuden nicht erhalten; 32) bis auf einen, den 75 Jahre alten Samuel Moses Salomon, der, wie es hiess, seit 50 Jahren bereits in Riga lebte, waren sie alle zu Schlock verzeichnet.

Alle vom Rathe gemachten Vorschläge, und damit die von dem Zivilgouverneur und Kriegsgouverneur anfänglich so energisch betriebene Vertreibung der Juden, fielen jedoch ins Wasser, zumal keine Resolution auf die vom Kriegsgouverneur Fürsten Lobanow an den Senat unterm 18. Juli 1811 gemachte Eingabe einging. Die livl. Gouvernementsregierung sah sich nur nach zwei Jahren, unterm 29. Juli 1813, veranlasst, eine "Verordnung, nach der sich die in der Gouvernementsstadt Riga befindenden oder dahin kommenden Ebräer zu richten haben", zu erlassen, 33) wodurch die bisherigen Bestimmungen nicht nur im Wesentlichen unverändert gelassen, 34) sondern sogar gegenüber den Schlockschen Juden eine grössere Nachsicht geübt wurde. Obwohl darin hervorgehoben wurde, dass die Schlockschen Juden zu den fremden angereisten Juden zu zählen seien, so wurde dennoch "jetzt in Hinsicht, dass mehrere derselben durch Vergünstigung und Nachsicht sich längere Zeit hier aufgehalten und eingerichtet haben, und dass bei dem dirigirenden Senate um eine Bestimmung gebeten worden, wie es mit den Schlockschen Ebräern gehalten werden solle, festgesetzt, dass diese sich bereits in Riga eingerichteten Ebräer in ihren jetzigen Verhältnissen auf so lange in Riga gelassen werden sollen, bis die erbetene Bestimmung erfolgt ist, wo dann diese als Richtschnur eintritt. Unterdessen hat die Policeyverwaltung sorgfältigst darüber zu wachen, dass nicht aufs neue Schlocksche Ebräer sich hierselbst einrichten oder ansiedeln."

An den Rechtsverhältnissen der Rigischen Schutzjuden und der Schlockschen Juden wurde auch nichts durch die am 20. Juli 1817 und am 13. Dezember 1819 erlassenen Patente der livl. Gouvernementsregierung geändert, die Verordnungen für die nach Livland und Riga angereisten Juden enthielten und u. A. das Gesetz vom J. 1805 einschärften, wonach ihnen hier nur gestattet werden dürfe, in deutschen Kleidern zu gehen.

Ein bei der Regierung im Februar 1819 eingereichtes Gesuch der Schlockschen Hebräergemeine, durch ihren Bevollmächtigten Keilmann, um die Erlaubniss, sich in Riga ansässig machen zu dürfen, gab dem Rathe die Veranlassung, 35) sich unter Hinweis auf die bestehenden, die Ansiedelung der Juden in Riga verbietenden Gesetze ausführlicher über den schädlichen Einfluss der Juden zu äussern und um die volle Anwendung der Gesetze zu bitten.

"Die Erfahrung", so schrieb der Rath, "besonders in den letzten Zeiten, hat überall bewiesen, dass jede Vernachlässigung in der Beobachtung dieser heilsamen Gesetze dieser Stadt den fühlbarsten Schaden bringt und deren Moralität und Wohlstand in einem sehr hohen Grade bedroht. Die schädliche Einwirkung der sich hier unter allerley Vorwänden im Widerspruche der klarsten Gesetze täglich anhäufenden Ebräer wird in allen erwerbenden Klassen, von der ersten bis zur letzten, sichtbar. Die in Weissrussland eigentlich wohnhaften und dort angeschriebenen Ebräer, welche eigentlich nur, um ihre hergebrachte Produkte zu verkaufen, höchstens 6 Wochen hier bleiben dürften, verlängern ihren Aufenthalt durch allerhand widergesetzliche Mittel, und die häufig darüber stattfindenden gerichtlichen Untersuchungen weisen aus, dass sie oft, statt Waaren herunterzubringen, Contrakte auf Lieferung machen und die Waaren erst am hiesigen Ort insgeheim aufkaufen und hiesige geringere Einwohner . . . durch allerley Mittel zur Pflichtvergessenheit zu verführen bemüht sind. Es ist ferner durch die neueren Handelsgesetze eine vervielfältigte Aufsicht auf das handelnde Publikum nöthig geworden, und diese ist nicht anders ausführbar, als durch die Mitwirkung der beeidigten Mäkler, denen es zur Pflicht gemacht wird, kein Geschäft als in gesetzlicher Art abzuschliessen. Die Ebräer aber, die unaufhörlich bemüht sind, an der Börse die Mäkler zu machen, obgleich ihnen dieses auf das strengste verboten ist, öffnen alle Gelegenheit zu widergesetzlichem Verkehr und dienen denjenigen aus dem handelnden Publikum, welche die Verordnungen zu umgehen suchen, zu beständiger Anreizung und Aushülfe. Ebenso treten sie dem Bürger und Handwerker . . . bey den meisten Professionsarbeiten in den Weg und nehmen ihm den Erwerb, den die Gesetze ihm zusichern, ohne dem Publikum weder durch ihre Person nüzlich zu werden, noch für das, was ihnen anvertraut werden möchte, eine gehörige Gewähr zu leisten. Der geringe Mann ist, wie die täglichen gerichtlichen Untersuchungen ausweisen, beständig ihrem betrügerischen Kleinhandel und Uebervortheilungen besonders dadurch ausgesetzt, dass sie ihn beständig überreden, ihre geringe Habseligkeiten durch ihre Vermittelung vortheilhaft zu Gelde zu machen, und sie dann zum öftern um den wahren Werth und auch um die Sache selbst betrügen, wobey sie des Vortheils gemessen, dass keine Execution und Auspfändung gegen sie vorgenommen werden kann, weil sie troz allen ihren Unrechtlichkeiten gewöhnlich entweder nichts besitzen oder ihre Habe sehr geschickt zu verbergen wissen. Endlich kann es nicht übersehen werden, dass, wie die Akten des Criminalgerichts genügend bezeugen, bey allen Untersuchungen, die wegen Vertriebes von Contrebande stattfinden, die Ebräer immer und überall als die vornehmsten Theilnehmer an der Contrebande und als diejenigen Helfershelfer erscheinen, durch deren Bemühungen diese Widergesetzlichkeiten überhaupt ausgeführt werden, indem sie durch ihre zahlreichen Verbindungen in Kurland und Litthauen alle Mittel aufbieten, um diesen strafbaren Verkehr, der hauptsächlich ihrer jezzigen grossen Anhäufung in Riga zum geheimen Grunde dient, so sehr als möglich auszudehnen. Man kann sich auch der Ueberzeugung nicht verwehren, dass mit diesem, auf die frechste Verletzung der Staatsvorschriften berechneten Umtrieben der Ebräer auch die grosse Unsicherheit des persönlichen Eigenthums durch in gleichem Maasse mit dem widergesezlich verlängerten und vermehrten Aufenthalt der Hebräer auf das beunruhigendste vermehrten Diebstählen, und die Unmöglichkeit, das Gestohlne zu entdekken, welches besonders in den lezten Jahren jeden Einwohner in Besorgniss sezt, in Verbindung stehen müsse."

Diese eindringliche Vorstellung mag denn auch dazu beigetragen haben, dass dem Gesuche der Juden um Verleihung von grösseren Rechten keine Folge gegeben wurde. Obwohl nun, wie bereits erwähnt, in kürzeren Zeiträumen, 1813, 1817 und 1819, immer wieder Verordnungen erlassen worden waren, die die Rechtsverhältnisse der Juden regeln sollten, so gelangte doch die livl. Gouvernementsregierung im Jahre 1822 "in Folge der von allen Gewerbsständen erhobenen Klage über den immer mehr sich vergrössernden und dreister werdenden Eindrang der Ebräer" zu der Ueberzeugung, „dass diese Folge lediglich der mangelhaften Anwendung der ernannten Verordnungen zuzumessen war." Um nun die Anwendung derselben zu erleichtern, erliess sie mittels Patents vom 29. Dezember 1822 eine Verordnung, 36) in der nicht nur alle bisherigen Gesetze und Vorschriften zusammengefasst waren, sondern die auch einige ergänzende neue Bestimmungen erhielt, und schärfte deren unabweichliche Befolgung allen Behörden des Gouvernements ein.

Man hätte nun bei der vorliegenden Absicht, dem Andrange der Juden zu wehren, erwarten sollen, dass die früher erlassenen, jedenfalls schärferen Verordnungen in dieser neuen Verordnung wieder hergestellt sein würden, das war aber nicht geschehen. Es wurden ausdrücklich zum bleibenden Aufenthalte in Riga als berechtigt anerkannt die 15 Familien der Rigischen Schutzjuden, deren Frauen und Deszendenten, soweit die Söhne sich nicht von Riga wegbegeben und die Töchter nicht Fremde heirathen, sowie die zu Schlock angeschriebenen, seit 1813 in Riga wohnhaften Juden, "sofern nicht wegen dieser Ebräer auf die Einem dirigirenden Senate gemachte Vorstellung eine anderweitige Anordnung erfolgen sollte." In Folge eines Gesuchs der kleinen Gilde, die sich durch den, auf Grund der neuerlassenen Verordnung in höherem Masse befürchteten Eindrang der Schlockschen Juden in das Handwerk geschädigt sah, wandte sich nunmehr der Rath an den Generalgouverneur Marquis Paulucci mit der Bitte, die seit dem Jahre 1811 ausstehende Entscheidung des Senats hinsichtlich des Aufenthalts der Juden und namentlich der Stellung der Schlockschen Juden in Riga herbeiführen zu wollen. Eine Antwort erlangte der Rath erst im August 1825. 37) Der ehemalige Kriegsgouverneur von Riga, nunmehrige Justizminister Fürst Lobanow hatte dem Generalgouverneur mitgetheilt, dass die von den Juden in Riga über angebliche Bedrückungen eingereichte Beschwerde ihren Instanzenweg durch die Ministerien gegangen und durch einen Allerhöchst am 18. Oktober 1821 bestätigten Ministerkomitebeschluss bereits entschieden worden sei. In diesem Beschlüsse wurde ausgesprochen, dass, wenn auch die von Polen erworbenen Gouvernements durch die Juden und deren immer zunehmende Zahl immer mehr zu Grunde gerichtet würden, die Regierung unmöglich gestatten könne, dass solches zuwider den von Alters her existirenden Gesetzen, nicht nur durch irgend einige direkte Anordnungen, sondern selbst durch Nachsicht auf diejenigen Gouvernements ausgedehnt werde, in denen diesen schädlichen Leuten untersagt ist, sich niederzulassen. Der Kaiser Alexander hatte eigenhändig darauf geschrieben: "Ich halte es für nützlicher, in den Rigischen Anordnungen keine Abänderungen zu treffen." Durch diese Allerhöchste Resolution waren denn auch alle von der livl. Gouvernementsregierung 1813 und 1817 erlassenen Verordnungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, gebilligt worden und es blieb die ganze Frage wegen der Schlockschen Juden ganz unentschieden, weil eine besondere Verordnung ihretwegen nicht erlassen wurde. Das einzig Abweichende lag darin, dass das Ministerkomite gemeint hatte, dass man den Juden den Zwang, deutsche Kleider zu tragen, erlassen könne, da sie selbst in der Residenz (entgegen den bestehenden Gesetzen) in ihrer gewöhnlichen Kleidung geduldet würden.

Auch die 1827 im Ministerkomite begonnenen Berathungen wegen Verminderung der Juden in Livland führten zu keinem Resultat. Marquis Paulucci hatte die Erklärung abgegeben, dass die bereits darüber bestehenden Verordnungen vollkommen genügten und neue Massregeln nicht erforderlich seien. In Folge dessen waren durch einen am 2. April 1829 Allerhöchst bestätigten Ministerkomitebeschluss die bisher in Livland bestehenden Verordnungen in Kraft erhalten und bestätigt worden. 38)

7. Das Reichsgesetz über die Juden von 1835 und die Begründung der Rigischen Hebräergemeinde im J. 1842.

Die Judenfrage gerieth in neuen Fluss durch die am 13. April 1835 Allerhöchst bestätigte "Verordnung über die Hebräer". Hinsichtlich der Juden in Kur- und Livland lautete die Verordnung so:

§ 4 p. 8: in dem Gouvernement Kurland wird nur den Hebräern ein bleibender Wohnort gestattet, welche bis hiezu dort bei der Revision mit ihren Familien angeschrieben sind, die Umsiedelung der Hebräer aber dorthin aus ändern Gouvernements ist verboten.

p. 9 u. 10: im livländischen Gouvernement, in der Stadt Riga und im Flecken Schlock mit der Beschränkung, wie im Gouvernement Kurland.

Ein anderer Paragraph (§ 48) aber bestimmte, dass die jüdischen Kaufleute, Meschtschanins und Handwerker an den ihnen zum bleibenden Domizil bestimmten Orten alle Rechte und Vorzüge geniessen, die den ändern russischen Unterthanen gleichen Standes zustehen. Das neue Gesetz schien von der irrthümlichen Voraussetzung auszugehen, dass Riga, wie Kurland, zu den Orten gehörte, wo den Juden ein bleibendes Domizil gestattet war. Drang diese Auslegung durch, so war das so lange und zähe von den Juden verfolgte Ziel, sich in Riga bleibend niederlassen zu dürfen, erreicht.

Die livländische Gouvernementsregierung hatte nun Bedenken getragen, diese mit den bisher hier geltenden Gesetzen nicht übereinstimmende Verordnung zu publiziren, und that es erst mittelst Patents vom 15. November 1835, 39) wofür sie nachträglich vom Senate in Folge einer Beschwerde des Kahals der Schlockschen Ebräergemeinde eine strenge Bemerkung erhielt. 40) Vorher aber, im August, hatte sie den Rigischen Rath aufgefordert, sich darüber zu äussern, wieweit diese Verordnung den Rigischen Gesetzen entgegenstehen möchte, damit die weiteren Verhandlungen in einer zusammenzuberufenden Palatenkonferenz geführt werden könnten. Der Rath forderte Gutachten vom Amts- und Wettgericht ein und stattete am 11. Oktober eine ausführliche Erklärung ab, die von folgender Erwägung ausging: Da durch das neue Gesetz den Juden in Riga nur ein bleibendes Domizil mit der Beschränkung wie in Kurland gestattet wird, in Kurland aber nur diejenigen Juden domiziliren dürfen, die bisher bei der Revision angeschrieben worden sind, so ist, da die Juden bisher noch niemals bei einer Revision zur Anschreibung in Riga zugelassen worden sind, nunmehr die durch lange Nachsicht immerfort aufgeschobene Frage hinsichtlich des Aufenthaltsrechts dahin entschieden worden, dass keinem Juden fernerhin noch das Recht zusteht, in Riga dauernd zu wohnen. Die Erklärung schloss daher mit der Bitte, alle Juden, und zwar nicht nur die Schlockschen, sondern auch die Schutzjuden aus Riga auszuweisen.

Die vom Rathe gezogene Schlussfolgerung aus dem neuen Gesetz, bei dessen in Frage kommenden Punkten es sich offenbar nur um eine Kodifikation bestehender Verordnungen gehandelt hatte, war zwar überraschend, aber gegen deren Logik lässt sich wohl kaum etwas einwenden, der Kodifikator war eben nicht über die bestehenden Verordnungen genau orientirt gewesen und hatte angenommen, dass dem thatsächlichen Zustande jahrzehntelangen bleibenden Aufenthalts der Juden in Riga auch eine Anschreibung bei den Revisionen zu Grunde gelegen habe, was nicht der Fall war, denn die Mehrzahl der dort seit langer Zeit wohnhaften Juden, darunter auch die Rigischen Schutzjuden, waren sämmtlich zu Schlock und nicht zu Riga angeschrieben.

Den Antrag des Raths auf vollständige Ausweisung der Juden wollten auch die beiden Gilden mit allem Nachdruck unterstützen, sie wollten sich mit ausführlich begründeten Bittschriften an den Minister des Innern wenden und baten den Generalgouverneur Baron von der Pahlen um Uebermittelung dieser Gesuche. 41) Obwohl er nun persönlich den Gesuchen geneigt war, so lehnte er doch aus formellen Gründen deren Absendung ab, weil die Frage, inwieweit den Schlocksehen Juden ein bleibendes Domizil in Riga auf Grund des neuen Gesetzes gewährt worden, bereits in der Palaten-konferenz verhandelt wurde, deren Beschluss, falls er gegen die Anwendung der erlassenen Verordnung in Riga ausfallen würde, nach der bestehenden Ordnung dem Senate zur Entscheidung vorgestellt werden müsse. Er erklärte sich ausser Stande, dieselbe Angelegenheit auf einem zweiten Wege an die höheren Staatsbehörden gelangen zu lassen, und überliess es den Gilden, sich direkt an den Minister zu wenden. 42) Die beiden Gilden beschlossen demnächst die Absendung einer Deputation nach St. Petersburg mit dem Auftrage, eine Bittschrift an den Kaiser zu übergeben. 43)

Diese Schritte hatten jedoch keinen Erfolg. Durch das am 17. Dezember 1841 Allerhöchst bestätigte Reichsrathsgutachten 44) wurde die Frage über die Standesrechte der in Riga domizilirenden Juden wie folgt entschieden:

"1. Den Hebräern, welche wirklich bis jetzt einen festen Aufenthalt in Riga gehabt haben, zu gestatten, sich zu dieser Stadt anschreiben zu lassen und daselbst wohnen zu bleiben, ohne jedoch weder das Bürgerrecht, noch das Recht zum Erwerb unbeweglichen Eigenthums geniessen zu dürfen,

2. fortan gänzlich zu verbieten, dass die Hebräer weder aus ändern Gouvernements, noch aus dem Flecken Schlock nach Riga übergehen, um daselbst zu wohnen,

3. die kraft dieser Verordnung in Riga zu lassenden Hebräer zu verpflichten, deutsche Kleidung zu tragen,

4. die Feststellung der Rechte der Hebräer hinsichtlich der Betreibung des Handels in Riga in die definitive Entscheidung der allgemeinen Frage über das Handelswesen in Riga mit einzuschliessen."

Auf Grund dieses Gesetzes wandte sich das Kahalsamt der Schlockschen Ebräergemeinde am 6. März 1842 an den livländischen Kameralhof mit dem Gesuche, die gesammte Schlocksche Gemeinde, wie sie in der Revisionsliste von 1834 verzeichnet ist, zur Stadt Riga umschreiben zu wollen. 45) Da jedoch nach dem Punkt 1 des Gesetzes nur denjenigen Juden, die wirklich (dejstviteïno) bis jetzt einen festen Aufenthalt (postojannoje prebyvanije) in Riga gehabt haben, gestattet worden war, sich zu Riga anschreiben zu lassen, so beauftragte der Kameralhof die Rigische Polizeiverwaltung mit der Zusammenstellung eines namentlichen Verzeichnisses der hierbei in Betracht kommenden Juden und übersandte dem Rigischen Rathe am 9. Oktober 1842 dieses Verzeichniss 46) mit der Eröffnung,

dass dem Kahalsamte der Schlockschen Ebräergemeinde gleichzeitig vorgeschrieben worden sei, die in der Liste verzeichneten Personen vom Jahre 1843 ab vom Gerichtsflecken Schlock zur Stadt Riga unter dem Namen “Rigasche Ebräergemeinde” umzuschreiben,

dass diese Personen mit ihren nach Aufnahme der (8.) Revision geborenen Kindern die unter der besonderen Verwaltung des Kahalsamts stehende Rigasche Ebräergemeinde ausmachen werden.

In dieses Verzeichniss waren im Ganzen 517 Personen, 256 männl. und 261 weibl. Geschlechts, eingetragen, darunter ein Kaufmann II. Gilde (Ezechiel Berkowitz) mit seiner Familie, im Ganzen 12 Personen (7 m., 5 w.), und drei Kaufleute III. Gilde (Nathan Abraham Scheinessohn, Feiwus Iljisch und Elias genannt Eduard Nachmann) mit ihren Familien, im Ganzen 20 Personen (11 m., 9 w.), die übrigen 485 (238 m. 247 w.) waren zum Kopfsteueroklad angeschrieben.

Der Rath theilte am 7. November 1842 diesen Antrag des Kameralhofs den beiden Gilden mit, die den Beschluss fassten, eine Kommission mit Nachforschungen darüber zu beauftragen, ob diejenigen Juden, die zu den im Verzeichnisse benannten elf Rigischen Schutzfamilien 47) nicht gehören, auch wirklich zur Anschreibung berechtigt seien. Auch wurde der Generalgouverneur Baron von der Pahlen am 17. November ersucht, die Anschreibung vorläufig ausser Effekt zu setzen, wobei der Rath Nachfolgendes zu erwägen gab:

Bisher seien nur die sogenannten Schutzjuden, die ursprünglich aus 15 Familien bestanden haben, berechtigt gewesen, hier ihren Wohnsitz aufzuschlagen, alle nicht dazu gehörigen Personen aber seien nur missbräuchlich von der Polizei geduldet worden und hätten durch solche widergesetzliche Duldung kein Recht erlangt, einen zeitweiligen Aufenthaltsort, den man ihnen blos nachgesehen, als ihren festen Wohnsitz geltend zu machen. Solches streite auch wider den juristischen Begriff des Domizils und es sei auf blosse Anzeige der Polizei dem Allerhöchst bestätigten Reichsrathsgutachten, das doch nach den Grundsätzen einer rechtlichen und billigen Auslegung nur auf die Schutzjuden bezogen werden könne, eine Ausdehnung gegeben worden, die dem gesammten Kaufmanns- und Gewerkstande höchst gefährlich zu werden drohe. Voraussichtlich könne es nicht in der Absicht des Kaisers gelegen haben, Riga, als einen Handels- und Hafenplatz europäischen Rufs, mit Juden zu überfüllen, was mit der Zeit nicht ausbleiben könne, wenn schon jetzt 517 zu Riga angeschrieben werden sollen!

Der Generalgouverneur antwortete am 26. November, dass er sich ausser Stande sehe, eine Anordnung zur Abänderung dieser Massregel im Allgemeinen zu treffen, sollten sich aber unter den vom Kameralhofe zu Riga verzeichneten Juden solche finden, die hier keinen bleibenden Aufenthalt gehabt haben, so würde er deren Ausschliessung aus der Rigischen Hebräergemeinde bewirken. In Folge dessen wandte sich der Rath am 18. Dezember 1842 mit einer Beschwerde an den Senat, der, obwohl der Generalgouverneur Pahlen während seines langen Aufenthalts in Petersburg im J. 1843 persönlich für das Gesuch der Stadt Riga eingetreten war, dennoch zu Ungunsten des Raths am 19. Juni 1844 einen Ukas erliess. Er verfugte, zur Ermittelung dessen, wer auf Grund des neuen Gesetzes das Recht habe, zu Riga angeschrieben zu werden, eine Kommission einzusetzen, die bestehen soll aus je einem Gliede des Kameralhofs, des Raths und der Polizeiverwaltung, je einem Delegirten der grossen und kleinen Gilde und einem aus dem Kahalsamte. Diese Kommission soll binnen sechs Monaten die strengste Untersuchung wegen der in Riga lebenden Juden veranstalten und nur diejenigen von den bei der 8. Revision zum Flecken Schlock Angeschriebenen als zur Anschreibung zur Stadt Riga berechtigt anerkennen, die beständigen Aufenthalt (postojannoje prebyvanije) in Riga gehabt haben. Die Zuschreibung zu Riga soll alsdann auf Grund des von der Kommission anzufertigenden, vom Generalgouverneur zu bestätigenden Verzeichnisses erfolgen.

Der Senat hatte mithin im Prinzipe gegen den Rath und die Gilden entschieden und es sollte nur eine Untersuchung der faktischen Verhältnisse vorgenommen werden. In dieser Kommission 48) traten die beiden Vertreter der Gilden lebhaft von neuem dafür ein, dass nur die Schutzjuden zu Riga angeschrieben werden müssten, alle übrigen, also die überwiegende Mehrzahl der Schlockschen Juden, dagegen nicht. Die Kommission unterbrach daher ihre Arbeiten und wandte sich behufs Entscheidung dieser Frage an den Senat. 49) Der Senat erklärte am 27. November 1845, dass diese Frage bereits durch das Gesetz vom 17. Dezember 1841 endgiltig entschieden worden sei, es sei kein Unterschied zwischen den Rigischen Schutzjuden und den übrigen zu Schlock angeschriebenen Juden gemacht worden, es handle sich nur um die Frage, wer von ihnen einen bleibenden Aufenthalt in Riga gehabt hätte. Um jede Veranlassung zu weiteren Missverständnissen zu beseitigen, entschied der Senat, dass "als bleibend sich in Riga aufhaltend" diejenigen angesehen werden müssen, die von der Verzeichnung zur 8. Revision im Jahre 1834 bis zum 17. Dezember 1841 ihr Domizil in Riga gehabt hatten. Den Gliedern der Kommission, "die durch Abgabe von unbegründeten Meinungen eine nutzlose Verzögerung zugelassen" hatten, wurde vom Senat eine strenge Bemerkung ertheilt und die Kommission wurde angewiesen, in 3 Monaten bei strengster Verantwortung ihre Geschäfte zu beendigen. Das geschah im Juni 1846. Die Kommission stellte zwei Verzeichnisse auf. In das erste Verzeichniss trug sie alle diejenigen, zu Schlock bei der im Jahre 1834 stattgehabten 8. Revision verzeichneten Juden ein, die von 1834 bis 1841 ihren bleibenden Aufenthalt in Riga gehabt hatten, im Ganzen 409 Personen, 199 männlichen und 310 weiblichen Geschlechts, in die zweite Liste aber diejenigen Schlockschen Juden, die verstorben, zu Rekruten abgegeben, nach Sibirien verschickt und verschollen waren, im Ganzen 63 Personen. Beide Listen wurden dem Kameralhofe zur Anschreibung aller darin aufgeführten Personen zugefertigt, wobei es hinsichtlich der Personen in der zweiten Liste nur darauf ankam, ob die Kronsabgaben für dieselben bis zur nächsten Revision von der Hebräergemeinde zu Riga oder von der nachbleibenden Hebräergemeinde zu Schlock zu entrichten seien.

Somit war diese Sache endgiltig zu Gunsten der Juden erledigt worden, von nun an gab es keine Rigischen Schutzjuden mehr, sondern nur Glieder der Rigischen Hebräergemeinde.

Durch das Gesetz von 1841 waren ihnen zwei Rechte ausdrücklich vorenthalten worden, das Recht, unbewegliches Eigenthum besitzen zu dürfen, und das Rigische Bürgerrecht. Die Bemühungen der Juden um das erste Recht beginnen bereits im September 1846, sie erhielten es neben anderen Privilegien durch das am 12. Mai 1858 Allerhöchst bestätigte Reichsrathsgutachten. 50) Das Rigische Bürgerrecht haben sie bis heute noch nicht erlangt, es dürfte ihnen, zumal die Gilden ihrer politischen Rechte entkleidet sind, wohl niemals gewährt werden, auch ist mir nicht bekannt geworden, dass sie sich jemals darum beworben hätten.

 

8. Die Judenherbergen und Synagogen seit 1764 und die Anzähl der Juden in Riga.

Es erübrigt noch die Zusammenstellung von Daten über die Judenherberge und die Synagoge, soweit sie nicht bisher schon gegeben wurden.

Ueber den hiesigen Bürger Johann Benjamin Bencken, dem am 15. Dezember 1764 das Privilegium, eine Judenherberge zu halten, auf 50 Jahre vom Rathe gegeben worden war, gingen bereits im August 1766 wieder mancherlei Beschwerden hinsichtlich Ueberschreitung seiner Instruktion und Taxe ein, die den Generalgouverneur Browne dazu veranlassten, ihn seines Privilegs für verlustig zu erklären und die Uebertragung seines Kontrakts auf einen Andern zu verlangen. Da sich jedoch keine geeignete Person trotz wiederholter Publikationen fand, so wurde Bencken bis auf weiteres in seiner Stellung belassen. 51) Auf Benckens Antrag wurde auch am 5. Juni 1769 vom Rathe eine gedruckte Publikation erlassen, die das Beherbergen von Juden, die wieder in grösserer Zahl als früher ausserhalb der Judenherberge einzukehren pflegten, streng verbot. 52) Auch später wurden solche Verbote immer wieder erneuert. 53) Das Benckensche Privileg ging nach seinem Tode (vor 1773 Dezember 20) auf seine Wittwe Maria Katharina Bencken geb. Wiedfeldt über, die im Oktober 1783 die Judenherberge nebst dem Privileg für 3600 Rthl. an den Gewürzkrämer Valentin Johannson verkaufte. 54) Ihm wurde der Weiterverkauf an den Bäckermeister Johann Behrend Büschel im Dezember 1785 gestattet. 55)

Im Mai 1787 gab eine bei der Statthalterschaftsregierung erhobene Beschwerde der weissreussischen Juden darüber, dass sie zwangsweise ihre Wohnung in der Herberge nehmen müssten, dass die Herberge bei weitem nicht geräumig genug sei, um sie alle aufzunehmen, und dass sie auch zu weit von den Ambarenhölmern abgelegen sei, — Anlass zu einer Untersuchung der Herberge. Das Rigische Polizeiamt stellte Folgendes fest: 56)

Die Herberge enthielt überhaupt 35 Zimmer, von denen 9 zu beständigen Wohnungen an sieben hier das Jahr über sich aufhaltende Judenfamilien abgegeben waren, während 26 Zimmer an Ab- und Zureisende vermiethet werden konnten. Bei der Besichtigung ergab sich, dass die Zimmer nur so gross und so eingerichtet waren, als gewöhnlich in den Gasthäusern oder Krügen an den Heerstrassen die Schlafzimmer zu sein pflegen. In jedem Zimmer, so erklärte der Judenwirth Büschel, könnten 3 Personen wohnen, denn an den Wänden stünden drei Betten und in der Mitte des Zimmers wäre so viel Raum, dass ein Tisch und drei Stühle stehen könnten. Da er aber nicht unbekannte Leute zwingen könnte, zusammen zu logiren, so käme es oft vor, dass er ein Zimmer nur einer Person überlassen müsste. Die Beschuldigung, dass bis 25 Personen in einem Stübchen zusammengedrängt würden, wäre grundfalsch. Indessen wäre die Herberge bei weitem nicht geräumig genug, um alle herkommenden Juden aufzunehmen. In den grossen Handelsmonaten Mai und Juni wären zu gleicher Zeit wohl 200 Juden und mehr hier, und wenn auch jedes der 26 Zimmer mit drei Personen besetzt würde, so wäre doch nur für 78 Platz. Allein von den im Mai und Juni und überhaupt zur Sommerzeit mit Waaren herkommenden Juden meldete sich der bei weitem geringste Theil in der Herberge. Sie blieben fast alle bei ihren Waaren, daher auch jetzt nur 34 fremde Juden dort wohnten. Die Einquartierten erhielten nur Stube, Bett mit einer Streumatratze, Tisch, Stuhl und Licht, wofür nicht mehr als die Taxe, 5 Ferdinge, in den Sommermonaten gefordert würde. Diejenigen Juden, die bei ihren Waaren blieben und sich dort in der Nähe Quartier schafften, bezahlten garnichts. Wenn einer krank würde, so erhalte er, häufig unentgeltlich, ein besonderes Zimmer. Wenn keine Angehörige oder Freunde zur Stelle wären, so müsste der Vorsteher der hiesigen Judengemeine sich der Kranken annehmen.

Da die im Mai 1787 erhobene Beschwerde von der Statthalterschaftsregierung unberücksichtigt gelassen wurde, so wandten sich die weissreussischen Juden an den Senat und erwirkten den Ukas vom 22. Mai 1788, 57) durch den gestattet wurde, sie in anderen Häusern zu beherbergen, falls die Judenherberge überfüllt sein sollte, eine Verordnung, die dem angestrebten Wohnen ausserhalb der Judenherberge bedeutenden Vorschub leistete.

Der Judenwirth Büschel gerieth in Konkurs und als seinen Nachfolger finden wir im November 1789 einen Andreas Wagensen. Mit ihm wird seitens des Aeltesten der Judengemeine, Moses Levi 58) (Bamberger), ein neuer Miethvertrag über die Synagoge geschlossen, wonach vom i. August 1789 ab nur 50 Rthl. statt 60 Rthl. gezahlt werden sollen. 59)

Im März 1792 beschweren sich die Aeltesten der Judengemeine, Moses Levi und Jakob Wulff, darüber, dass sie in der ihnen bei der Judenherberge eingewiesenen Schule keinen Gottesdienst halten könnten, weil sie wegen der niedrigen Lage oft vom Wasser überschwemmt würde, das noch jetzt drin einen halben Fuss hoch stünde. Sie baten, solange sie nicht entweder „eine neue Kirche" erbaut oder ihnen ein anderer Platz eingewiesen werden würde, ihnen zu gestatten, ihren Gottesdienst in einem Privathause zu halten. Die Statthalterschaftsregierung gab die Genehmigung dazu, dass die hiesige Judengemeine "vor der Hand und bis hierüber eine anderweite Vorkehrung werde getroffen werden können", sowie mit Vorwissen des Polizeiamts eine Privatgelegenheit auf ihre Kosten miethen dürfe. Das geschah am 22. April. Zur Synagoge wurde in dem ausserhalb des Johannisthors im 2. Vorstadttheil belegenen Hause des Gouvernementsprokureurs, späteren Vizegouverneurs, Joseph von Hurko eine Wohnung, die aus 4 Zimmern, 1 Vorhause, Stube und Kammer bestand, für 100 Rthl. Fünfergeld jährlich auf zwei Jahre gemiethet. Der Eigenthümer der Judenherberge, Titulairrath Albers, aber gab vor dem Polizeiamte die Erklärung ab, dass, da die Judengemeinde ohne sein Vorwissen die Erlaubniss, ihren Gottesdienst ausserhalb der Judenherberge, "wozu ein seit vielen Jahren dazu eingerichtetes Gebäude bestehe", 60) erwirkt hätte, er auch ferner nicht die Judenherberge in seinem Hause halten wolle. 61) Es scheint aber, dass diese Absicht nicht verwirklicht wurde, denn wir finden aus dem Jahre 1800 die Bemerkung, dass in der unweit der "alten Johannispforte" belegenen, ehemaligen Benckenschen Herberge der hiesige Kaufmann Christian Benjamin Kruse (Krause) "als Herbergsvater" angestellt ist. 62)

Die Synagoge verblieb nur wenige Jahre im Hurkoschen Hause, bereits im Juni 1795 wird den Aeltesten der Judengemeinde Jakob Wulff, Moses Aaron und Ezechiel Levi vom Polizeiamte gestattet, eine andere Wohnung zu miethen, und im April 1706 zeigen sie an, dass sie vom Quartierlieutenant Johann Benjamin Schmidt die untere Etage seines am Johannisdamm belegenen steinernen Wohngebäudes zur Synagoge für 160 Rthl. jährlich gemiethet und bereits eingerichtet und bezogen hätten. 63) Der seit 13 Jahren als Schächter, Kantor, Vorsänger und Kirchendiener angestellte Levin Samuel wurde im August 1795 endassen und an dessen Stelle Moses Chatzkel, aus dem in Kurland belegenen Gebiete des Herrn v. Sacken, erwählt und vom Polizeiamte bestätigt. 64)

Im Jahre 1800 trat das Gesetz- und Polizeigericht dafür ein, dass eine zweite Judenherberge jenseits der Düna eingerichtet werden möge, um die vielen, im Frühling und Sommer aus Kurland, Litauen und Polen herkommenden Juden aufnehmen zu können, die sich wegen ihrer Waaren jenseits der Düna aufhalten müssen. Auch sprach sich das Polizeigericht dahin aus, dass in dieser Herberge während der Handelszeit eine Interimssynagoge errichtet werden möge. Dieser Absicht kam ein Anerbieten des Kaufmanns Friedrich Wilhelm Seuberlich entgegen, der bereits seit 20 Jahren eine Herberge für Fremde jenseits der Düna besass, diese Herberge zu einer Judenherberge umzugestalten. 65) Der im Mai 1788 erlassene Senatsukas, der den angereisten Juden auch das Wohnen ausserhalb der Herberge gestattete, wovon in ausgiebigem Masse Gebrauch gemacht wurde, mochte aber zur Folge haben, dass die Judenherbergen immer mehr ihre ursprüngliche Bedeutung verloren, sonst hätte wohl der Rath nicht in seinem Gutachten vom. 8. Mai 1811 (S. 87) darauf verfallen können, als Massregel zur Einschränkung der Zahl der Juden in Vorschlag zu bringen, dass wieder zwei Judenherbergen errichtet und den hiesigen Schutzjuden die Genehmigung dazu ertheilt werde. Dieser Vorschlag wurde von der livl. Gouvernementsregierung zunächst unbeachtet gelassen, aber nachdem durch den Brand der Vorstädte im J. 1812 wohl auch die Judenherbergen vernichtet worden waren, regte sie diese Frage von sich aus wieder an 66) und erledigte sie durch den § 7 der gedruckten Verordnung vom 29. Juli 1813: Um den angereisten Juden ein Unterkommen zu verschaffen und der Polizei die Aufsicht über dieselben zu erleichtern, sollen nach Anordnung der Polizeiverwaltung zwei Judenherbergen, eine in der Vorstadt jenseits der Düna, die andere in der Moskauschen Vorstadt, errichtet werden, jedoch sollen zu Herbergswirthen soviel als thunlich nur Juden aus der Zahl der hiesigen Schutzjuden zugelassen, auch diese Anstalten mit Taxen versehen werden. Die von den Bürgern grosser Gilde dagegen erhobene Einsprache, dass das Halten von Herbergen ein bürgerliches Nahrungsrecht sei, wurde abgewiesen. 67)

Im März 1814 richtete der Goldsticker Isaak Salomon Namens der Judengemeine an die livl. Gouvernementsregierung das Gesuch, den Ankauf eines Hauses zu einem Bethause oder den Neubau eines solchen Hauses gestatten zu wollen. Die Ansichten des Raths waren getheilt. Der Rathsherr Johann Valentin Bulmerincq war geneigt, ihnen den Bau eines Bethauses "als publikes Gebäude, ohne Sequel für Privatpersonen", zu gestatten, auch wollte er ihnen offen lassen, dieses Haus mit einer Herberge zu verbinden. Der Oberwettherr Johann Georg Stresow trat dafür ein, dass aus öffentlichen Mitteln eine Synagoge für die Schutzjuden und die zum Handel herkommenden Juden erbaut werde und dass man dieses Haus den Juden gegen eine jährliche Zahlung überlassen möge. Es drang jedoch die auf Ablehnung des Gesuchs gerichtete Meinung des wortführenden Bürgermeisters August Wilhelm Barclay de Tolly im Rathe durch. Die Gestattung eines eigenthümlichen Bethauses, so führte er aus, würde indirekt die Gestattung eines immerwährenden Aufenthalts der Juden involviren und daher den bestehenden Gesetzen, insbesondere den Stadtrechten (Lib. III Tit. XI § 5) widersprechen, nach denen Grundstücke nicht einmal in "frembde und päpstgeistliche Hände gebracht", geschweige denn an Juden verkauft werden dürfen. Die üblen Folgen würden sein die Ausdehnung der Erlaubniss auf mehrere Gebäude für Rabbiner, Schulleute u. A., die zügellose Vermehrung der ohnehin schon in grosser Menge widerrechtlich sich hier aufhaltenden, zu Schlock und Kurland angeschriebenen Juden, die Vervielfältigung der hauptsächlich von ihnen verübten Zolldefraudationen, die Beeinträchtigung der hiesigen Bürger in ihrer Nahrung und ihrem Gewerbe, die Hehlung gestohlenen Gutes und daraus entstehende Verleitung leichtsinniger Menschen zu Diebstählen u. s. w. Die Meinung des Bürgermeisters Barclay drang durch und der Generalgouverneur Marquis Paulucci wies das Gesuch der Juden mit der Begründung ab, dass der bisherige Zustand um so mehr beizubehalten sei, als nach dem Allerhöchst bestätigten Doklad des Senats vom 16. Januar 1805 den Juden nicht das Recht zusteht, in Livland Immobilien zu besitzen, und als nach der Allerhöchsten Resolution vom 8. Juni 1805 die Beibehaltung aller die Verfassung der Stadt Riga betreffenden Anordnungen bis zu deren all-endlichen Beprüfung und Allerhöchsten Bestätigung zugesichert worden ist. 68)

Hatten die Juden es somit nicht erreichen können, sich ein eigenes Bethaus bauen zu dürfen, so wurden ihnen doch vom Marquis Paulucci grössere Freiheiten hinsichtlich der Wahl der für den Religionskultus und den Unterricht nöthigen Männer in nachsichtiger Weise zugestanden. Er gestattete im November 1817 69) auf Ansuchen des "Kahals der zum Aufenthalte in Riga berechtigten Ebräer", — es ist das erste Mal, dass die Bezeichnung Kahal für den Vorstand begegnet, — dass 2 Schächter, 2 Gelehrte, 2 Lehrer, 1 Vorsänger, 1 Küster und 2 Beschneider aus der Zahl der fremden Juden angestellt würden, unter der Bedingung, dass sie durch vorschriftsmässige Gouverneurspässe legitimirt seien, in deutscher Kleidung gingen und nicht länger als fünf Jahre sich hier aufhielten. Nach Ablauf dieser Zeit sollten sie Riga verlassen müssen, jedoch durch andere ersetzt werden können, falls sich für diese Stellen nicht hiesige Juden fänden. Auch die 1822 erlassene Verordnung schärfte ein, dass fremden Juden, die als Rabbiner, Schächter, Schul- und Kirchendiener und Synagogenmusikanten herkommen würden, der Aufenthalt nicht gestattet sei. 70) Hinsichtlich der Judenherbergen aber setzte diese Verordnung fest, dass deren fünf bestehen sollen: in der Stadt eine Herberge für angereiste Kaufleute, in der Moskauschen Vorstadt zwei Herbergen und in der überdünschen Vorstadt zwei Herbergen. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Generalgouverneurs sollte keine neue Herberge errichtet werden dürfen. Mit gewissen Ausnahmen waren alle angereisten Juden verpflichtet, in diesen Herbergen Wohnung zu nehmen. Diese Verordnung verblieb unverändert bis zu dem Zeitpunkte, wo die Rigische Hebräergemeinde konstituirt wurde.

Hinsichtlich des Unterrichts der Kinder ist bereits (S. 83—84) erwähnt worden, dass nach der Verordnung vom 5. Juli 1788 die hebräische Gemeine angehalten wurde, einen Schulmeister zum gemeinschaftlichen Unterricht der Kinder anzustellen, sowie dass alle hier unter dem Namen von Hauslehrern weilende Juden ausgewiesen werden sollten. Ob nun ein solcher Schulmeister angestellt wurde, darüber haben wir leider nichts erfahren können, eine Nachricht aus dem J. 1800 71) bestätigt nur, dass auch damals noch die Hauslehrer streng verpönt waren. Erst im J. 1839 erlangte die Schlocksche Hebräergemeinde durch einen am 22. April Allerhöchst bestätigten Ministerkomitebeschluss das Recht, in Riga eine Schule aus dem Ertrage einer abgesonderten Schlachtsteuer zu gründen. Der Rath kam mit seiner dagegen im September 1839 auf Antrag der Bürgerschaft grosser Gilde 72) eingelegten Einsprache zu spät. Dieses Gesuch war offenbar geheim betrieben worden, so dass der Rath erst nach der vollzogenen Thatsache davon erfahren hatte. Vergeblich waren daher die Hinweise darauf, dass es hier genug höhere und niedere Schulen gäbe, in denen die Juden ihre Kinder, solange sie selbst provisorisch noch geduldet würden, unterrichten lassen können und auch wirklich unterrichten lassen, sowie dass jede weitere Konzession, die den Juden ertheilt würde, von gefährlichen Folgen sein könnte. Der Generalgouverneur Baron Pahlen bestrebte sich, den Rath darüber zu beruhigen: wenn der Schlockschen Hebräergemeinde das zur Zeit strittige Recht zum bleibenden Aufenthalt in Riga abgesprochen werden sollte und sie gezwungen würde, Riga zu verlasseh, so müsste selbstverständlich auch ihre Schule nach dem Orte ihres neuen Aufenthalts versetzt werden. Inzwischen aber läge gar kein Grund vor, sie an der zweckmässigeren Bildung ihrer Jugend zu hindern, dadurch würden auch die politischen und gewerblichen Verhältnisse der Stadt nicht berührt. In dem bestätigten Schuletat sei zwar gesagt, dass die nach Deckung der Miethe für das Schulhaus verbleibenden Ueberschüsse der Steuer zur Bildung eines Kapitals zum Ankaufe eines Schulhauses dienen sollen, so lange aber den Schlockschen Juden kein Heimathsrecht in Riga zuerkannt sei, stände ja dem Rathe, als Korroborationsbehörde, das Recht zu, die Bestätigung eines Vertrages, der den Ankauf eines Immo-bils zu einer Schule bezwecken sollte, zu verweigern. 73)

Diese Schule wurde denn auch am 15. Januar 1840 mit einer nachher gedruckten Rede des aus Baiern berufenen Leiters der Schule und Predigers der Gemeinde Dr. Max Lilienthal feierlich eröffnet. An dieser Schule fungirten drei jüdische und ein christlicher Lehrer. Dr. Lilienthai bereits Anfang 1842 nach St. Petersburg berufen und bei der neuerrichteten Rabbinerkommission zur Bildung der Juden in Russland angestellt wurde, so wurde seine Stelle interimistisch dem Nebenlehrer Rüben Joseph Wunderbar übertragen, an dessen Stelle Ende 1843 der gleichfalls aus Baiern zum Prediger der Gemeinde berufene Dr. Abraham Neumann trat. 74)

Erst im Juli 1850 wiederholte das Kahalsamt die bereits 1814 erfolglos verlautbarte Bitte um Erlaubniss zum Ankauf eines Grundplatzes und zum Bau einer Synagoge. Vergeblich war die Erklärung des Raths, dass die Gewährung dieser Bitte geradezu dem Gesetze zuwiderlaufe, weil das Allerhöchst bestätigte Reichsrathsgutachten vom 17. Dezember 1841 den Juden ausdrücklich verbiete, unbewegliches Eigenthum in Riga zu erwerben, vergeblich auch der Hinweis darauf, dass jedes Zugeständniss die Rigische Bürgerschaft in den zu ihrem Schütze gegen noch grösseren Eindrang der Juden Allerhöchst zugesicherten Rechten aufs äusserste verletzen würde. Obwohl nun auch die livländische Gouvernementsregierung sich auf die Seite des Raths stellte, so hatte die Judenschaft doch einen einflussreichen Fürsprecher in dem Generalgouverneur Fürsten Suworow gefunden, der die Entscheidung dieser Angelegenheit dem Minister des Innern Grafen Perowsky anheimstellte. Des Ministers Meinung gab den Ausschlag, er erklärte, dass das Verbot, unbewegliches Eigenthum zu erwerben, nur jeden Juden persönlich angehe und nicht auf die ganze Gemeinde bezogen werden könne, er fände es gerecht, den Juden in Riga zu gestatten, in der Moskauschen Vorstadt zum Gottesdienste der Gemeinde ein eigenes Gebäude zu haben. 75)

Im Laufe der seit der Zeit verflossenen 48 Jahre sind die Judenherbergen ganz eingegangen, es ist den Juden seit langer Zeit schon gestattet, überall in der Innern Stadt und in den Vorstädten nach ihrem Belieben Wohnung zu nehmen. Der früher bestandene Unterschied zwischen Stadt und Vorstädten wurde auch seit der Zeit, wo Riga aufhörte, Festung zu sein, und die Festungswerke abgetragen wurden, vollständig verwischt, sodass das für die Juden jahrhundertelang aufrecht erhaltene Verbot, in der innern Stadt zu wohnen, weiter keinen Sinn hatte. Entsprechend der in den letzten fünf Jahrzehnten stets wachsenden jüdischen Bevölkerung, hat sich auch die Zahl der Kultus- und Schulanstalten bedeutend vermehrt. Am Schlüsse des Jahres 1897 gab es in Riga 3 Synagogen (2 in der Moskauschen und 1 in der Mitauschen Vorstadt), 9 Bethäuser (1 in der inneren Stadt, 1 in der Petersburgschen, 4 in der Moskauschen und 3 in der Mitauschen Vorstadt) und 6 Schulen (2 in der Stadt, 4 in der Moskauschen Vorstadt). 76)

Die Befürchtung des Rigischen Raths, dass Riga im Laufe der Zeit mit Juden überfüllt sein werde (S. 100), war durchaus gerechtfertigt gewesen. Während 1846 nur etwa 400 Juden in Riga zum beständigen Wohnsitze zugelassen wurden (S. 102) und während bei der 9. Seelenrevision im Jahre 1850 zur Rigischen Hebräergemeinde im Ganzen 605 angeschrieben waren (289 männl. und 316 weibl. Geschlechts), 77) sowie die Zahl der in jenen Jahren angereisten fremden Juden zeitweilig nur einige hundert betragen mochte, wurden bei der am 3. März 1867 stattgehabten Volkszählung 5254 ortsanwesende Juden (2769 männl., 2485 weibl. Geschlechts) vorgefunden, was bei einer Gesammtbevölkerung von 102,590 Personen 5.12% ausmachte. Bei der Zählung vom 29. Dezember 1881 betrug die Zahl der ortsanwesenden Juden bereits 20,113 (9994 männl., 10,119 weibl. Geschlechts), mithin bei einer Gesammtbevölkerung von 169,329 Personen 11.88%. Aus den bisher veröffentlichten Resultaten der letzten Volkszählung vom 28. Januar 1897 ist zu entnehmen, dass die Gesammtbevölkerung Rigas damals 256,197 Personen betrug. Sollte die erstaunlich hohe Ziffer von fast 12%, die sich bei der Zählung von 1881 ergeben hatte, unverändert geblieben sein, so würde 1897 die Zahl der ortsanwesenden Juden ungefähr 30,400 betragen haben. Ihre Zahl ist jedoch mehr oder weniger abhängig von der Nachsicht, die seitens der Polizei gegenüber den fremden Juden geübt wird. Wir wissen, dass in den beiden letzten Jahrzehnten bedeutende Schwankungen nach dieser Richtung hin stattgefunden haben, und da mag dann die Volkszählung von 1881 in eine Zeit grosser Nachsicht gefallen sein, weshalb auf den Prozentsatz von 12% nicht zu grosses Gewicht zu legen ist. Wichtiger wäre es, zu erfahren, wie hoch sich zur Zeit der letzten drei Volkszählungen die Zahl derjenigen Juden belaufen hatte, die ein Recht auf beständigen Wohnsitz in Riga hatten. Leider stehen mir solche Daten nicht zur Verfügung. Bekannt ist mir nur, dass die Zahl der Juden, die ihren beständigen Wohnsitz in Riga hatten, sich im Laufe des Jahres 1897 um 902 Köpfe vermehrt hatte und am Jahresschluss 18,817 (9165 männl., 9652 weibl. Geschlechts), d. i. ungefähr 7% der Gesammtbevölkerung, betrug, von denen 12,235, also zwei Drittel, im ersten Stadttheil der Moskauschen Vorstadt wohnten. 78)

Wenn im Jahre 1811 dem Zivilgouverneur Repjeff (S.86) bereits "die ungeheure Menge von Juden" in Riga aufgefallen war, — und es erwies sich doch nur, dass sich damals 736 in Riga aufhielten (S. 89), — welchen Ausdruck des Erstaunens würde er wohl brauchen, wenn er heute einen Spaziergang durch die Moskausche Vorstadt machte, oder auch nur um die Börsenzeit durch einige Strassen der Innern Stadt ginge?

 

1) RP vom 14. September 1770 und 1. August 1771, Publica Bd. 174 S. 191—94, Bd. 175 S. 453—54. — Vergl. Orðanskij a. a. 0. S. 250 f. und 374—79, wo auf Grund von „Vosemnadcatyj vek, sbornik Barteneva" Bd. 3 S. 252—55, über die Vertreibung der Juden aus Riga auf Anordnung des Generalgouverneurs Browne, sowie über das Verlangen der Kaiserin berichtet wird, dass die Juden damals auch aus Kurland ausgewiesen werden sollten. Es wird dort ein Gesuch des Rigischen Juden Benjamin Speer an die Kaiserin abgedruckt, worin er sich besonders dafür verwendet, dass sein Verwandter Benjamin Baehr nicht aus Mitau verwiesen werde, was auch von Erfolg begleitet war.

2) RP vom 9. und 30. November 1780, Publica Bd. 190 S. 205, 267—68. Generalgouvernementsreskripte von 1780. Aulica Bd. 83 S. 203. Protokoll des Landvogteigerichts vom 1. Dezember 1780, Bd. 132 S. 238-43.

3) RP vom 17. September 1767, 32. Mai und 28. September 1769, Publica Bd. 167 S. 330—31, Bd. 171 S. 372, Bd. 172 S. 240—41. Protokolle des Landvogteigerichts vom 19. Juli und 18. September 1767 und 26.  September 1769, Bd. 107 S. 442—43, Bd. 108 S. 96—97, Bd. 111 S. 433—36.

4) RP vom 24. September 1770 und 19. Oktober 1771, Publica Bd. 174 S. 191—94, Bd. 176 S. 188—89.

5) RP vom 19. Oktober 1771, Publica Bd. 176 S. 188—89. Generalgouvernementsreskripte von 1771.

6) Protokoll des Landvogteigerichts vom 1.November 1771, Bd. 116 S. 47—58. RP vom 4. November 1771, Publica Bd. 176 S. 232—35.

7) RP vom 13. Juli 1778 und 23. März 1780, Publica Bd. 187 S. 41—42, Bd. 189 S. 286—87. Protokolle des Landvogteigerichts vom 26. März, 6. April und 1. Dezember 1780, Bd. 130 S. 214—25, 273—84, Bd. 132 S. 238—42.

8) RP vom 8. Mai und 4. September 1784, Publica Bd. 197 S. 79—85, Bd. 198 S. 207—9.

9) Protokolle des Landvogteigerichts vom 20., 22. und 31. Oktober und 20. November 1783, Bd. 139 S. 17—19, 22—24, 59—61, 75—82. — Die Instruktion ist abgedruckt als Beilage 11.

10) RP vom 27. Dezember 1783, 15. Januar und 9. Februar 1784, Publica Bd. 196 S. 187- 88, 272—73, 370. Protokolle des Landvogteigericbts vom 9. Januar und 29. Februar 1784, Bd. 139 S. 130, 200—1. Aulica Bd. 86 Bl. 20b.

11) RP vom8., 15., 18. März, 19. April, 8. Mai und 4. September 1784, Publica Bd. 197 S. 22—24, 59, 72—73, 208, 279—85, Bd. 198 S. 207—9. Aulica Bd. 86 Bl. 147—52. Ueber Peysack vergleiche noch RP vom 5. Mai 1785 und 18. März 1786, Publica Bd. 200 S. 50—51, Bd. 202 S. 309.

12) RP vom 11. April 1785, Publica Bd. 200 S. 3—4.

13) XXII, 16146.

14) Das geschah im Juli 1784, am 5. Juli revidirten sie den Rath. Publica Bd. 198 S. 19—21, 37-40, 98, 125.

15) Es ist möglich, dass im Archive der Stadt Schlock oder des livl. Kameralhofs oder der livl. Generalgouverneure noch Nachrichten darüber zu finden sind. Aus einem Reskripte des Rig. Kriegsgouverneurs Fürsten Lobanow-Rostowski an den Rath vom 11. April 1811 Nr. 746 (Ebräerakte 1766—1829 Bl. 101 - 4) geht hervor, dass nach dem Verzeichnisse des Kameralhofes vom Jahre 1805 in Schlock 89 Hebräer zur Kaufmannschaft und 44 zur Bürgerschaft angeschrieben sind.

16) Unterlegung des Raths an die livl. Gouvernementsregierung vom 11. Oktober 1835 Nr. 4112 in der Akte des Rig. Raths Nr. 9 Vol. 1 (jetzt im Archive der Steuerverwaltung).

17) RP vom 6. Oktober 1785, Publica Bd. 201 S. 176—77.

18) Befehl der Rig. Statthalterschaftsregierung an den Rigischen Rath vom 18. Dezember 1786 Nr. 2879 nebst Abschrift des Senatsukases im Stadtarchive: Befehle der Statthalterschaftsregierung von 1786 Bd. II, auch Abschriften in der Ebräerakte von 1766—1829 Bl. 9—10.

19) Befehl der Statthalterschaftsregierung an den Rigischen Stadtmagistrat und an den sechsstimmigen Stadtrath vom 5. Juli 1788 Nr. 1628 und 1629, vergl. auch das Protokoll des Stadtmagistrats vom 11. Juli 1788 im Protokollbande II S. 944. — Der Befehl ist abgedruckt als Beilage 13.

20) Ueber die Familien Bamberger und Aaron vergl. das Protokoll des Landvogteigerichts vom 18. September 1767 Bd. 108 S. 98.

21) Ob auch hier noch Nachkommen der andern 14 Familien leben, habe ich nicht feststellen können.

22) Seit dem Beginn der achtziger Jahre verschwindet allmälig das Wort Jude aus den amtlichen Schriftstücken und es tritt an dessen Stelle das Wort Hebräer oder Ebräer.

23) Befehl der Statthalterschaftsregierung an das Polizeiamt vom 10. Juli 1792 Nr. 1334, Journal des Polizeiamts vom 14. Juli 1792, Vol. II S. 745—50.

24) RP vom 21. Mai, 6. Juni, 1. Oktober 1800 und 18. und 21. Januar 1801, Publica Bd. 8 S. 609—12, 704-5, Bd. 9 S. 346, Bd. 10 S. 44—46. Ebräerakte von 1766-1829 Bl. 32—47, insbesondere das Schreiben des Staatssekretairs Grafen Pawel Kutaissow an Graf von der Pahlen vom 12. Januar 1801.

25) Abgedruckt als Beilage 14.

26) RP vom 10. August 1810, Publica 1810 Bd. II S. 108—10.

27) Abschrift in der Ebräerakte von 1766—1839 Bl. 97—98.

28) Original ebendort BI. 96 und 99.

29) Reskript vom 11. April 1811 Nr. 746, ebendort Bl. 101—4.

30) Ebräerakte von 1766—1829 Bl. 113—88.

31) RP vom 17. August und 2. September 1803, Publica S. 119 und 161.

32) In der Ebräerakte von 1766-1829 findet sich auf Bl. 56 und 57 ein undatirtes namentliches "Verzeichniss von denen hier befindlichen Hebräern" zwischen Schriftstücken aus dem Jahre 1800 eingeheftet. Darin werden aufgeführt:

Schutzjuden 37 M. 35 W
Schlocksche Angeschriebene 67 56
Die von Em. Edl. Polizeigericht Schein haben 32 34
Fremde 35 26

im Ganzen

161 M 151 W

zusammen 312 Personen.

33) Auch im Drucke bei J. C. D. Muller erschienen. Abgedruckt als Beilage 15.

34) Eine bemerkenswerthe Abänderung war, dass als Wirthe der beiden für die fremden Juden in der Moskauschen Vorstadt und jenseits der Düna zu errichtenden Herbergen nur Juden zugelassen werden sollen, wogegen die grosse Gilde vergeblich protestirte (Protokoll des Raths vom 15. März 1815).

35) Unterlegung vom 14. März 1819 Nr. 894 an den Zivilgouverneur Du Hamel, Ebräerakte von 1766—1829 Bl. 270—73. Vergleiche auch die Unterlegung des Raths an die Gouvernementsregierung vom 28. August 1825 Nr. 3294 und an den Finanzminister Kankrin vom 28. August 1825 Nr. 3290, ebendort Bl. 341—55, sowie das Sentiment des Wettgerichts über die Handelsverhaltnisse der Ebräer in Riga vom 5. März 1829, ebendort Bl. 387-99.

36) Abgedruckt als Beilage 16.

37) Ebräerakte von 1766-1829 Bl. 397—310, 356—71.

38) Schreiben der livl. Gouv.-Reg. an den Rath vom 11. Juni l829 Nr. 2499, ebendort Bl. 401 - 2.

39) Ueber die Einführung dieses Gesetzes und die späteren Verordnungen handelt die Akte des Rigischen Raths Nr. 9 Vol. I, zur Zeit im Archive der Rigischen Steuerverwaltung.

40) Ukas des Senats vom 14. März 1836.

41) Welche Beurtheilung der Widerspruch der städtischen Stände gegen die Anschreibung der Juden zu Riga von jüdischer Seite erhielt, geht aus einem im „ Literärischen Begleiter des Provinzialblatts" vom 9. Juni 1838 Nr. 33 und 34 auszugsweise wiedergegebenen, im 1. Jahrgange der „Allgemeinen Zeitung des Judenthums" von 1837 Nr. 103 und 104 erschienenen, aus Riga datirten Briefe hervor, der von H. W. Hamburger, N. A. Scheinesson, Benj. Nachmann und N. Berkowitz, als "Vorstand der Ebräer-Gemeinde zu Riga" unterzeichnet war. Angeregt durch diesen Brief erschien in den Nummern 24 und 25 des "Provinzialblatts für Kur-, Liv- und Esthland" vom 16. und 23. Juni 1838 eine "Kurze historische Uebersicht der Juden-Duldung zu Riga".

42) Reskript des Generalgouverneurs an den Rath vom 2. Dezember 1835 Nr. 3595, Reskript der livl. Gouvernementsregierung vom 4. Dezember 1835 Nr. 6783.

43) RP vom 26. März 1836.

44) Polnoe sobranije zakonov. T. XVI, otd. 2, Nr. 15126, eröffnet dem Rig. Rathe durch das Reskript der livl. Gouvernementsregierung vom 19. Februar 1842 Nr. 1412 und publizirt durch das als Beilage 17 abgedruckte Patent vom 16. Februar 1842.

45) Hinsichtlich der Anschreibung der Schlockschen Juden zu Riga aus den Jahren 1842—1844 ist zu verweisen auf das in den Rigaschen Stadtblättern von 1866 S. 186—89, 206—7 enthaltene Referat aus einem Aufsatze im 1. Heft der Vorlesungen der bei der Universität Moskau bestehenden Gesellschaft für Geschichte und Alterthumskunde S. 1334l. Vergl. auch Orðanskij a. a. O. S. 5 und 379—85.

46) Abgedruckt im Auszuge als Beilage 18.

47) Die Vorstände dieser elf Schutzfamilien hiessen: Esaias Wulff, Moses Salamon, Nechemja Peysack Berkowitz, Joseph Nechemja Berkowitz, Peysack Markus Berkowitz, Moses Wulff, Hirsch Wulff, Isaak Salomon Peysak, Samuel Isaak Cohn, Jacob Lewin Chlaune und Hirsch Lewin Liewen.

48) Die Kommission bestand aus dem livl. Kameralhofsrath Staatsrath v. Dahl, dem Rathsherrn C. G. Westberg, dem Polizeimeister Jasykow, dem Aeltermann gr. Gilde J. A. Lemcke, dem Aeltesten kl. Gilde Gotthard Kreusch und dem Kahalsmanne Michael Tietzner.

49) Auch das Börsenkomite wurde in jenen Jahren von den Kaufleuten um Unterstützung bei der versuchten Abwehr der Anschreibung der Schlockschen Juden ersucht (Akte im Archiv des Börsenkomites Nr. 32, betr. den Aufenthalt der Hebräer in Riga in Handelssachen) und der Aeltermann gr. Gilde J. A. Lemcke begab sich im Januar 1845 nach Petersburg, um dort die Anschreibung zu hintertreiben. Auch hatte die grosse Gilde bereits am 24. März 1843 beschlossen (Notizenbuch im Archiv der Gilde S. 240), dem Aeltermann unbedingte Vollmacht zu übertragen und alle nach seinem Gutdünken erforderlichen Mittel mit Befreiung von jeder speziellen Verrechnung anzuweisen.

50) Polnoje sobranije zakonov XXXIII, 33148.

51) RP vom 2. August, 28. August, 6. Oktober, 1. Dezember 1766, 19. Januar 1767, Publica Bd. 164 S. 379—84, Aulica Bd. 66 S. 113—18, Publica Bd. 165 S.9—11, 142—44, 351, Bd. 166 S. 27—28. Publikationen des Raths vom 2 September und 2. Dezember 1766 und 11. Januar 1767 in den Rigischen Anzeigen von 1766 S. 248 und 347, von 1767 S. 21.

52) RP vom 5. Juni 1769, Publica Bd. 171 S. 437—29, Missivae Bd. 28 S. 606—8. Abgedruckt als Beilage 10.

53) So u. A. auch in der Publikation des Raths vom 26. November 1784, abgedruckt als Beilage 12.

54) RP vom 16. Dezember 1782 und 18. Oktober 1783, Publica Bd. 193 S. 340, Bd. 195 S. 390—91. Protokolle des Landvogteigerichts Bd. 138 S. 373.

55) RP vom 28. Oktober 1784 und 11. Dezember 1785, Publica Bd. 198 S. 372—74, Bd. 201 S. 417—19.

56) Journal des Rigiscben Polizeiamts vom 31. Mai 1787 Vol. 1 Bl. 358b—6la.

57) Polnoje sobranije zakonov XXII, 16671.

58) Ein Moses Lewi, wohl derselbe, wird am 6. August 1785 (Publica Bd. 300 S. 392—94) vom Rathe zum Translateur der hebräischen Sprachen bestellt. Er soll den Translateureid beim Wettgerichte leisten. Hinsichtlich der Taxe für die Uebersetzungen äusserte sich der Rath folgendermassen; „Da übrigens die Verteutschung der hebräischen Sprache, weil sie sich von allen lebenden Sprachen in Verschiedenheit der Dialekte und Kurze des Ausdrucks sehr unterscheidet, auch mehrere Arbeit und Mühe erfordert, und die ... Gebühr daher nicht taxamässig bestimmt werden könne, so wird demselben, sich . . . billig finden zu lassen die Anweisung ertheilet, widrigenfalls einem jeden, sich auch von andern . . . Personen seine Schriften verteutschen und beglaubigen zu lassen, unbenommen gelassen wird."

59) Protokolle des Rigischen Polizeiamts vom 19. September 1789 (Vol. D S. 510—12) und vom 7. November 1789 (Vol II S. 881 — 82).

60) Ueber die Errichtung eines besonderen Gebäudes für die Synagoge, und zwar auf dem Grundstücke, wo auch die Judenherberge stand, habe ich keine Nachrichten gefunden. An der Thatsache mag aber nicht gezweifelt werden, weil auch in der Beschwerde vom März 1792 von der "bei der Judenherberge eingewiesenen Schule" die Rede ist. Sie mag eben niedriger als die Herberge selbst gelegen haben und allein nur, nicht aber die Herberge, Ueberschwemmungen ausgesetzt gewesen sein.

61) Journal des Rigischen Polizeiamts vom 22. März bis 22. April 1792 Vol. I S. 789—90, 795, 843, 889—90, 1047—49. Protokoll des Stadtmagistrats vom 20. April 1792, S. 74b.

62) Ebräerakte von 1766—1829 Bl. 48 und 210.

63) Journal des Rigischen Polizeiamts vom 6. Juni 1795 (Tom. II S. 354—58) und 14. April 1796 (Tom. I S. 769—71).

64) Journal vom 11. August 1795, Tom. II S. 659—64. Im Verzeichnisse von 1811 (Ebräerakte Bl. 146b) finden wir ihn als Rabbiner und ehemaligen Zensor Moses Etzichell mit der Angabe verzeichnet, dass er 76 Jahre alt und seit 16 Jahren in Riga sei. Auch Wunderbar in seiner Geschichte der Juden S. 14 erwähnt ihn als Rabbi Moses Ezechiel Maz, geb. 1760, gest. 1831, sodass die Altersangabe von 76 Jahren im Jahre 1811 anzuzweifeln ist.

65) Ebräerakte von 1766—1829 Bl. 48—51.

66) Reskript der livl. Gouv.-Reg. an den Rath vom 2. Mai 1813 Nr. 2816, Antwort des Raths vom 28. Juni 1813 Nr. 1843.

67) RP vom 15. März 1815, Publica S. 247 und 249.

68) RP vom 18. März und 1. April 1814, Publica I S. 240—41, 372—77. Bericht des Raths an die livl. Gouv.-Reg. vom 11. April 1814 Nr. 2766. Reskript des Generalgouverneurs Paulucci an die livl. Gouv.-Reg. vom 29. April 1814 Nr. 1226 im äussern Rathsarchive Schrank III Fach 9.

69) Reskript an die livl. Gouv.-Reg. vom 12. November 1817 Nr. 4063 in der Ebräerakte von 1766—1839 Bl. 254—55. Patent vom 13. Dezember 1819 Punkt c.

70) Patent vom 39. Dezember 1822 § 16.

71) Protokoll des Gesetz- und Polizeigerichts vom 23. November 1800, Ebräerakte von 1766—1829 Bl. 59.

72) Protokoll der grossen Gilde vom 13. September 1839.

73) Akte des Rig. Raths Nr. 9 Vol. I, jetzt im Archive der Steuerverwaltung. — Die Schlachtsteuer (Korobka) zum Besten der Schule betrug 50 Kop. S. für jedes Stück geschlachteten Hornviehs.

74) Wunderbar, Geschichte der Juden, S. 13—15.

75) Akte des Rig. Raths Nr. 317, jetzt im Archive der Steuerverwaltung. Reskript des Fürsten Suworow an die livl. Gouv.-Reg. vom 25. November 1850 Nr. 4396 und Reskript der Gouv.-Reg. an den Rath vom 19. Dezember 1850 Nr. 14190. — Der Bau der an der Bahnhofstrasse belegenen grossen Synagoge wurde erst 1868 nach dem Plane des Gouvernementsarchitekten Hardenack vom Maurermeister Krüger begonnen. Die Einweihung fand im August 1871 statt (Rigascher Almanach für 1873 nebst Abbildung).

76) Bericht nach amtlichen Daten im Rigaer Tageblatt vom 1. Februar 1898 Nr. 26.

77) Abschrift des Revisionsbuchs der Rigischen Hebräergemeinde für die 9. Revision in der Akte des Rig. Raths Nr. 505 (jetzt im Archive der Steuerverwaltung).

78) Bericht nach amtlichen Daten im Rigaer Tageblatt vom 1. Februar 1898 Nr. 26.