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zieds1mazs.gif (257 bytes) Vertrag über die Umsiedlung

This is the German text of the treaty between Germany and Latvia about the resettlement of the Latvia citizens of German ethnicity to Germany. The Treaty was signed on October 30, 1939. The text was published the same day in the newspaper Valdîbas vçstnesis (The messenger of the government). As the Treaty was written in Latvian and German and the both copies were of equal legal force, the newspaper published both texts. This Page presents the text in German. The Latvian text is also available on this site.

The State President K.Ulmanis signed the appropriate Law about the resettlement of the ethnic Germans on November 9, 1939. At that moment the registration and the traveling of resettlers were already going on intensively.

 

 

Vertrag

über die Umsiedlung lettischer Bürger deutscher Volkszugehörigkeit in das Deutsche Reich.

Die Deutsche Reichsregierung,
geleitet von dem Wunsch, die deutschen Volkszugehörigen auf dem Gebiet des Reichs zu sammeln, und
die Lettische Regierung,
die ihre Zustimmung zu der Umsiedlung lettischer Bürger deutscher Volkszugehörigkeit gibt,

haben beschlossen:

a) diese Umsiedlung als einen einmaligen Vorgang durchzuführen, womit die deutsche Volksgruppe aus dem lettischen Staatsverband ausscheidet;
b) alle damit zusammenhängenden Fragen durch öinen Vertrag endgültig zu regeln, wobei eine möglichst reibungslose Abwicklung der in Lettland zurückgelassenen Vermögenswerte der Umsiedler zu gewährleisten und gleichzeitig eine Schädigung der lettischen Volks- und Staatswirtschaft tunlichst zu vermeiden ist,

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt

die Deutsche Reichsregierung:
den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Herrn Ulrich von Kotze,

die Lettische Regierung:
den Justizminister Herrn Hermanis Apsîts,

welche nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel I.

Die Lettische Regierung verpflichtet sich, diejenigen lettischen Staatsangehörigen deutscher Volkszugehörigkeit aus der lettischen Staatsangehörigkeit zu entlassen, welche bis zum 15. Dezember 1939 freiwillig ihren Entschluss bekunden, für alle Zeiten aus der lettischen Staatsangehörigkeit auszuscheiden und ihren ständigen Wohnsitz in Lettland zu verlassen.

Die Deutsche Reichsregierung verflichtet sich, die vorgenannten Personen nach ihrer Entlassung aus der lettischen Stadtsangehörigkeit mit dem Ziel der Embürgerung in das Deutsche Reich aufzunehmen.

Artikel II.

Die Entlassung kann jeder deutsche Volkszugehörige beantragen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Eheleute entscheiden frei je für sich.

Für Kinder unter 16 Jahren und bevormundete Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Er kann für sie auch eine andere Staatsangehörigkeit wählen als für sich selbst.

Der Antrag auf Entlassung kann nicht zurückgenommen werden.

Artikel III.

Die lettische Entlassungsbehörde stellt den Umsiedlern eine Entlassungsurkundc aus, welche gleichzeitig als Ausreiseausweis gilt. Mit der Aushändigung dieser Urkunde erlischt die lettische Staatsangehörigkeit und entsteht die in Artikel I Abs. 2 genannte Verpflichtung der Deutschen Reichsregierung hinsichtlich der in der Urkunde genannten Personen.

Artikel IV.

Die Umsiedler müssen Lettland nach Empfang der Entlassungsurkunde bis zum 15. Dezember 1939. verlassen. Die Deutsche Reichsregierung sorgt für die Ausreisemöglichkeit und trägt alle damit verbundenen Kosten, soweit sie nicht den Umsiedlern zur Last fallen.

Die Lettische Regierung verpflichtet sich, den Umsiedlern keine Hindernisse zu bereiten und bei der Abwanderung behilflich zu sein.

Artikel V.

Die in diesem Vertrage vorgesehenen Mitteilungen und Eingaben bezüglich der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit sind von Stempel- und Kanzleigebühren befreit.

Artikel VI.

Die Lettische Regierung betraut eine besondere Behörde mit der Regelung der vermögensrechtlichen Aufgaben, die sich für sie aus der Umsiedlung ergeben.

Deutscherseits wird zu diesem Zweck in Lettland eine Umsiedlung-Treuhand-Aktiengesellschaft (im nachstehenden UTAG genannt) errichtet, die den lettischen Gesetzen über Aktiengesellschaften mit denjenigen Ausnahmen unterliegt die im Zusätzprotokoll festgelegt sind.

Artikel VII.

Grundsätzlich können die Umsiedler ihr gesamtes bewegliches Eigentum bei der Umsiedlung mitnehmen oder nachdem es in Zollverwaltung gegeben ist bis zum 15. März 1940 ausführen lassen.

Insoweit die Umsiedler kein bewegliches Eigentum mitnehmen oder ausführen lassen, sind sie befugt, dieses Eigentum vor ihrer Abreise selbst zu veräussern.

Von der Mitnahme und späteren Ausfuhr beweglichen Eigentums sind diejenigen Gegenstände ausgenommen, für die dies in dem Zusatzprotokoll vorgesehen ist. Nur diese Gegenstände dürfen bis zum 15. Mai 1940 durch die UTAG veräussert werden.

Die Veräusserungsfrist bis zum 15. Mai 1940 findet auf Wertpapiere keine Anwendung.

Artikel VIII.

Mit dem Tage, der Ausreise übernimmt die Lettische Regierung die Obhut über den von den Umsiedlern unveräussert zurückgelassenen Grundbesitz. Die UTAG, die laut diesem Vertrage als ausschliessliche Vertreterin der abgewanderten Umsiedler in allen ihren vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt, übernimmt mit demselben Tage die ausschliessliche Verwaltung dieses Grundbesitzes und die Verfügung darüber gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages.

Artikel IX.

Der in Lettland zurückgelassene städtische Grundbesitz der Umsiedler wird an Hand von Verzeichnissen ermittelt. Diesen Grundbesitz kann die UTAG bis zum 31. Dezember 1941 selbst veräussern.

Die beiden Regierungen werden in der Zeitspanne zwischen dem 30. Juni und dem 31. Dezember 1941 eine Regelung über die Liquidation des zum 31. Dezember 1941 etwa noch nicht veräusserten Grundbesitzes treffen. Dabei wird von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass am 31. Dezember 1941 die lettische Behörde oder von derselben zu benennende Stellen den gesamten unveräussert gebliebenen städtischen Grundbesitz gegen Übergabe von Schuldverschreibungen an die UTAG zur freien Verfügung übernehmen, wobei dessen Bewertung nach Massgabe gemeinsam festzusetzender Grundlagen stattfindet.

Artikel X.

Der in Lettland zurückgelassene ländliche Grundbesitz der Umsiedler wird an Hand von Verzeichnissen ermittelt. Bis zum 31. Januar 1940 stellen die lettische Behörde und die UTAG gemeinsam an Hand der Verzeichnisse den Wert des zurückgelassenen Grundbesitzes fest. Die Feststellung erfolgt gemäss den besonders vereinbarten Richtlinien.

Kommt zwischen der lettischen Behörde und der UTAG eine Einigung über den Wert des einen oder anderen Objekts nicht zustande, so soll die Einigung durch die beiden Regierungen herbeigeführt werden.

Bei der Bewertung des ländlichen Grundbesitzes muss der Wert der im Grundbuch eingetragenen Belastungen in Abzug gebracht werden, soweit letztere die Bewertung nicht übersteigen.

Artikel XI.

Entsprechend dem festgestellten Gesamtwert des ländlichen Grundbesitzes übergibt die lettische Behörde der UTAG Schuldverschreibungen mit dem Ausstellungsdatum des 31. Januar 1940.

Gegen Übergabe dieser Schuldverschreibungen überlässt die UTAG den gesamten Grundbesitz der lettischen Behörde oder den von dieser benennenden Stellen zur freien Verfügung.

Die im Grundbuch eingetragenen Belastungen gehen auf die lettische Behörde nur insoweit über, als deren Wert die Bewertung des Grundbesitzes nicht übersteigt.

Artikel XII.

Die Industrie- und Handelsunternehmen der Umsiedler werden von beiden Regierungen gemeinsam an Hand von Verzeichnissen ermittelt. Von den so ermittelten Unternehmen werden durch gemeinsame Besehlussfaissung der beiden Regierungen diejenigen Unternehmen ausgesondert, welche für die deutsch-lettischen Handelsbeziehungen wichtig sind. Diese Unternehmen unterliegen einer Sonderregelung, die zwischen den beiden Regierungen vereinbart wird. Über die übrigen Unternehmen entscheidet die Lettische Regierung. Die Möglichkeit privater Vereinbarungen wird hierdurch nicht berührt. Soweit die Lettische Regierung auf Liquidation erkennt, erfolgt diese durch den Eigentümer oder die UTAG gemäss den allgemeinen Bestimmungen der lettischen Gesetzgebung.

Artikel XIII.

Der Grundbesitz der Kirchen-Gemeinden, der nicht Gewinn bezweckenden Vereine und Verbände und anderer derartiger Organisationen wird nach lettischem Gesetz liquidiert.

Auf das bewegliche Eigentum dieser Organisationen finden die Bestimmungen dieses Vertrages über des bewegliche Eigentum natürlicher Personen sinngemäss Anwendung.

Die zur Ausfuhr nicht genehmigten Kulturwerte gehen ohne Entschädigung in das Eigentum des Lettischen Staates über.

Artikel XIV.

Als Wohnsitz eines Umsiedlers gilt in allen privatrechtlichen und prozessualen Fragen der letzte Wohnsitz in Lettland, im Zweifelsfalle die Hauptstadt Riga.

Artikel XV.

Die UTAG trägt mit dem von ihr verwalteten Vermögen sowie mit dem erlösten Gegenwert desselben die Gesamthaftung für alle noch nicht befriedigten Forderungen des Lettischen Staates, der Selbstverwaltungen und aller übrigen juristischen und natürlichen Personen gegen jeden Umsiedler, soweit nicht Insolvenzfälle vorliegen.

In erster Linie müssen diejenigen Forderungen befriedigt werden, die in Lettland entstanden sind.

Bei fiskalischen Forderungen des Staates und der Selbstverwaltungen steht dem Schuldner das Beschwerderecht zu. Alle übrigen Forderungen werden von einer paritätisch Zusammengesetzen deutsch-lettischen Kommission auf ihre Berechtigung geprüft und anerkannt oder abgewiesen.

Forderungen, die in Raten zahlbar und bei der Liquidation der UTAG noch nicht befriedigt sind, müssen unter Berücksichtigung eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren befriedigt oder sichergestellt werden.

Artikel XVI.

Die UTAG wird der lettischen Behörde spätestens bis zum 31. Mai 1940 Aufstellungen aller vor der Abreise nicht befriedigten Forderungen und Vertragsrechte der Umsiedler übermitteln. Für die nicht rechtzeitig mitgeteilten Forderungen und Vertragsrechte haben die vermögensrechtlichen Bestimmungen dieses Vertrages keine Geltung.

Artikel XVII.

Sämtliche Barbeträge und Guthaben, die nach den Bestimmungen dieses Vertrages angesammelt werden, sind auf ein dafür bestimmtes Konto bei der Latvijas Banka einzuzahlen oder zu überführen. Dieses Konto wird nach Errichtung der UTAG von dieser übernommen. Auszahlungen aus diesem Konto dürfen nur innerhalb Lettlands geleistet werden und nur soweit sie im Rahmen der Umsiedlungsaktion erforderlich sind. Etwa nötige Genehmigungen sind einzuholen.

Wertpapiere sind entsprechend in das Depot der UTAG bei der Latvijas Banka zu überführen; sie können soweit tunlich in Barguthaben verwandelt werden.

Auf Antrag der UTAG werden über diejenigen auf dem Konto stehenden Beträge, deren sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht bedarf, von der Latvijas Banka Schuldverschreibungen mit dem Ausstellungsdatum des dem Antrage nachfolgenden Vierteljahrsersten ausgestellt und der UTAG übermittelt.

Die Deutsche Verrechnungskasse und die Latvijas Banka werden die zur technischen Durchführung der Transferierung erforderliche Einzelvereinbarung treffen.

Artikel XVIII.

Der Transfer der auf dem Sonderkonto bei der Latvijas Banka angesammelten Vermögenswerte erfolgt grundsätzlich im Wege zusätzlicher Ausfuhr lettischer Waren nach Deutschland.

Die Deutsche Reichsregierung erklärt sich grundsätzlich bereit, über andere ihr von der Lettischen Regierung vorgeschlagene Transfermöglichkeiten zu verhandeln und selbst Vorschläge zu machen.

Bis zur endgültigen Regelung der Transferfrage gilt die vorläufige Transfervereinbarung.

Artikel XIX.

Die Lettische Regierung trägt keine Verantwortung für Verluste, die den Umsiedlern im Zusammenhang mit der Rückwanderung der deutschen Volksgruppe entstehen könnten.

Artikel XX.

Die Bestimmungen dieses Vertrages finden sinngemäss auch auf diejenigen deutschen Reichsangehörigen Anwendung, die im Zuge der in diesem Vertrage vorgesehenen Umsiedlung nach Deutschland abreisen.

Artikel XXI.

Soweit in diesem Vertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, finden die allgemeinen lettischen Gesetzesbestimmungen Anwendung.

Artikel XXII.

Genauere Bestimmungen über einzelne Fragen sehen die Vertragschliessenden Regierungen in einem Zusatzprotokoll vor, das diesem Vertrage angegliedert ist und gleichzeitig mit ihm unterzeichnet wird.

Artikel XXIII.

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Urkunden darüber sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.

Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikations-Urkunden in Kraft.

Die Vertragschliessenden Teile haben sich geeinigt, die Bestimmungen dieses Vertrages von Tage der Unterzeichnung ab vorläufig anzuwenden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag eigenhändig unterzeichnet.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und lettischer Sprache.

Riga, den 30.October 1939

H.Apsîts U. fon Kotze.

 

Zusatzprotokoll.

Zu Artikel I.

§ 1.
Als deutscher Volkszugehöriger gilt, wer sich:
a) durch eine Umsiedlungsgenehmigung der Deutschen Gesandtschaft oder
b) durch eine andere anerkannte Urkunde ausweist.

§2.
Stellt die lettische Entlassungsbehörde in Ausnahmefällen fest und macht sie glaubhaft, dass ein Antragsteller, trotz seines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, lettischer Volkszugehörigkeit ist, so entscheidet endgültig über seine Volkszugehörigkeit das Einvernehmen der Lettischen Regierung mit der Deutschen Gesandtschaft.

Ist in einer bestehenden Ehe ein Ehegatte deutscher Volkszugehörigkeit, so wird sich die lettische Entlassungsbehörde nicht auf die lettische Volkszugehörigkeit des anderen Ehegatten oder der in Hausgemeinschaft mit den Eheleuten lebenden Verwandten berufen.

§ 3.
Die Deutsche Gesandtschaft wird auf Antrag der Lettischen Regierung auch solchen lettischen Staatsangehörigen deutscher Volkszugehörigkeit eine Umsiedlungsgenehmigung erteilen, welche wegen unzureichender Handlungsfähigkeit weder selbst noch durch einen gesetzlichen Vertreter Willenserklärungen abgeben können, sowie auf eigenen Antrag den Untersuchungs- und Strafgefangenen, Unterstützungsbedürftigen und Gebrechlichen in- und ausserhalb von Anstalten, soweit ihr die deutsche Volkszugehörigkeit glaubhaft gemacht ist.

In Zweifelsfällen entscheidet endgültig das Einvernehmen der Lettischen Regierung mit der Deutschen Gesandtschaft.

Zu Artikel II.

Die zuständigen lettischen Behörden werden Militärpersonen, Staats-, Kommunal- und Kirchenbeamte deutscher Volkszugehörigkeit auf Antrag aus ihrem Dienstverhältnis entlassen.

Zu Artikel III.

Zuständige Behörden für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit sind:

in Lettland das Lettische Innenministerium,
im Ausland die Lettischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen.

Zu Artikel IV.

Von der Abwanderungspflicht nach ihrer Einbürgerung in das Deutsche Reich sind diejenigen Personen befreit, welche zur Aufrechterhaltung von Betrieben und Handelsunternehmen oder aus anderen Gründen unentbehrlich sind und über deren Verbleiben Einverständnis zwischen der Lettischen Regierung und der Deutschen Gesandtschaft erzielt ist.

Zu Artikel VI.

Die gesamte Geschäftsleitung der UTAG liegt in reichsdeutscher Hand.

Die Lettische Regierung stellt in Aussicht, dass die UTAG als eine für die Umsiedlungsaktion und daher nicht für eigene Rechnung arbeitende Aktiengesellschaft für sich selbst steuerfrei ist, soweit sie nicht gewinnbringende Tätigkeit betreibt. Nähere Bestimmungen sind der Satzung der UTAG vorbehalten.

Zu Artikel VII.

§ 1.

Von der Mitnahme und Ausfuhr sind ausgeschlossen:

1) Lettisches Geld, soweit es 50 Lats für jeden deklarationsfähigen Auswanderer übersteigt;
2) ausländische Valuten, Devisen und sonstige Zahlungsmittel, sowie Edelmetalle;
3) Wertpapiere, soweit sie nicht von deutschen Stellen begeben sind, wobei der Begriff der Wertpapiere nach lettischen Recht zu beurteilen ist;
4) für militärische Zwecke bestimmte Waffen aller Art, deren Zubehör, Munition, Teleskope und Prismenfernrohre;
5) motorisierte Verkehrsmittel und deren Zubehör.
6) landwirtschaftliche, industrielle und handwerkliche Maschinen, ausser den nicht eingebauten handwerklichen Maschinen, die von Handwerkern mitgenommen werden können;
7) bewegliches Gut, das ausgesprochen Wareneigenschaft hat;
8) Rassekühe und Zuchtpferde, die in Herd- und Zuchtbüchern verzeichnet sind, soweit keine besondere Erlaubnis des Landwirtschaftsministeriums vorliegt;
9) Viehfutter, soweit es den Bedarf für den Transport übersteigt;
10) über den Umfang von Umzugsgut hinausgehende Möbel und Hausrat;
11) Sachen, die aus Edelmetall und. Edelsteinen hergestellt sind, soweit sie bis zum 6. Oktober 1939 nicht im Besitz der Umsiedler gewesen sind;
12) Krankenhauseinrichtungen und ärztliche Kabinette, ausser demjenigen Zubehör von ärztlichen Kabinetten, welches zur ambulatorisch-ärztlichen Hilfeleistung notwendig ist;
13) innerhalb der letzten fünf Jahre angeschaffte Röntgen — und Diathermieapparate und optische Einrichtungen;
14) Apotheken-Laboratorien, Einrichtungen und Apparate der chemischpharmazeutischen Unternehmen und Heilmittel, wobei die Anzahl der Medikamente, die zur Mitnahme auf den Schiffen bei der Ausreise notwendig sind, von der lettischen Pharmazieverwaltung bestimmt wird;
15) folgende Kulturgüter:

a) auf dem Territorium des heutigen Lettlands gefundene archälogische Altertümer,
b) Archivalien, welche zum Bestände eines staatlichen oder kommunalen Archivs gehören oder gehört haben,
c) Archivalien, die das wirtschaftliche und rechtliche Leben einer örtlichen oder kirchlichen Gemeinde, einer Stadt oder eines anderen Teils des gegenwärtigen Gebiets Lettlands oder einer personellen Selbstverwaltung oder eines Standes kennzeichnen,
d) historische Denkmäler welche das Leben und die Kultur Lettlands in der Vergangenheit kennzeichnen oder mit einem früheren Herrscher oder Staatsmann Lettlands verbunden sind oder einer solchen Person gehört haben, sofern sie sich jetzt im Eigentum oder Besitz einer juristischen Person befinden,
e) bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts hergestellte Lettland betreffende Karten und Pläne,
f) bibliographische Seltenheiten, deren Inhalt sich auf die baltischen Länder bezieht oder die in Lettland gedruckt sind,
g) juristischen Personen gehörende wissenschaftliche Bibliotheken,
h) Münzsammlungen, die sich im Eigentum, im Besitz oder in Verwahrung juristischer Personen befinden,
i) in Lettland gesammelte Folklore und etnographische Materialien und Sammlungen, sofern sie sich nicht auf die Deutschen beziehen,
j) Kunstgegenstände (Gemälde, Skulpturen, graphische Arbeiten und Gegenstände des Kunsthandwerks), die in Lettland geschaffen und die Lettland betreffen, sowie solche, die nicht für das Leben der deutschen Volksgruppe beschafft sind, soweit diese Gegenstände sich nunmehr im Eigentum oder Besitz von Museen oder Museumsvereinen befinden,
k) die im Eigentum oder Besitz juristischer Personen befindlichen naturwissenschaftlichen Sammlungen, die sich auf das Baltikum beziehen,
1) Lehrmittel der Schulen, Bücher der Schulbibliotheken, die vom Lettischen Staat, von Kommunalverbänden oder vom Kulturfonds erworben oder geschenkt worden sind, Sitzungsprotokolle, Archive, Bücher und Chroniken sowie die Leistungsbücher der Schüler der vom Staat oder Kommunalverbänden unterhaltenen deutschen Schulen, soweit die. Schüler nicht nach Deutschland umsiedeln — dies alles gemäss den zwischen der Deutschen und der Lettischen Regierung getroffenen Vereinbarungen.

Anmerkung 1. Zur Ausfuhr sind jedoch zugelassen:

a) Familienarchive, welche für die lettische Geschichte ohne besondere Bedeutung sind,
b) Utensilien und Archive der ehemaligen deutschen Studentenverbindungen und Philistervereinigungen,
c) Archive der nicht auf Gewinn gerichteten Vereine, soweit sie deren inneres Leben schildern,
d) Familiengemälde und Porträts, sowie private heraldische Denkmäler,
e) mit Erlaubnis der Denkmalsverwaltung: kulturelle Wertgegenstände, wie z. B. Doppelstücke wissenschaftlicher Bücher, Karten und Pläne,
f) Kirchen- und Gemeindebücher deutscher Kirchen und Gemeinden, sowie Kopien, Photokopien oder Abschriften der Bücher gemischter Gemeinden,
Betreffs der Kirchen- und Gemeindebucheintragungen müssen auf Antrag Photokopien oder Abschriften geenseitig zur Verfügung gestellt werden,
Von denjenigen Kirchenbucheintragungen deutscher Gemeinden aus den Jahren 1834 bis 1921, von denen Kopien nicht vorhanden sind, müssen Photokopien oder Abschriften deutscherseits noch vor der Ausfuhr dieser Bücher unentgeltich angefertigt werden, sofern die Bücher nicht in Lettland verbleiben,
g) Kirchengeräte deutscher Kirchen und Gemeinden,
h) Altar- und andere Paramente deutscher Kirchen und Gemeinden.

Anmerkung 2. Bei der Denkmalsverwaltung inventarisierte Gegenstände und Sammlungen, deren Ausfuhr gemäss vorstehender Regelung zulässig ist, dürfen erst nach ihrer Streichung aus dem Verzeichnis der unter Staatsschutz gestellten Denkmäler ausgeführt werden.

Anmerkung 3. Von den nichtausführbaren Gegenständen dürfen Kopien angefertigt und ausgeführt werden.

Anmerkung 4. Die Durchführung der in Ziffer 15 vorgesehenen Regelungen, insbesondere die Auseinandersetzung wegen der Archivalien (lit. b), Bibliotheken (lit. g), Münzsammlungen (lit. h) und Kunstgegenstände (lit. j) bleibt einem paritätischen Ausschuss überlassen.

§2.
Die Ausfuhrfrist bis zum 15. März 1940 wird um die Zeit verlängert, in der Seetransporte durch Verreisung behindert sind.

Zu Artikel XI

In den Fallen, in denen der sofortigen Liquidierung ländlichen Grundbesitzes besondere Hindernisse rechtlicher Natur im Wege stehen, bestimmen beide Regierungen durch eine besondere Übereinkunft die Zeit der Liquidierung.

Soweit im Grundbuch eingetragene Belastungen auf die lettischen Behörde nicht Übergehen, kommen sie in Wegfall.

Zu Artikel XIII.

Bei Organisationen der im Art. XIII erwähnten Art, deren Schulden den Gesamtwert des unbeweglichen und beweglichen Besitzes Übersteigen, wird auch das bewegliche Eigentum zur Haftung herangezogen.

Der Lettische Staat haftet für Schulden, die mit einem Vermögen zusammenhängen, das in das Eigentum des Lettischen Staates übergegangen ist, nur in Höhe des tatsächlich übernommenen Vermögenswertes.

Zu Artikel XVII.

Die der UTAG zu übergebenden Schuldverschreibungen sind solche der Latvijas Banka; sie sind unverzinslich und lauten auf Lats und Reichsmark, und zwar auf der Grundlage von 100 Lats — mindestens 48,80 Reichsmark. In den Schuldverschreibungen wird weiter vorgesehen, dass in dem Falle, dass sich die intervalutarische Bewertung der beiden Währungen ändern sollte, die Deutsche und die Lettische Regierung ein anderes Kursverhältnis vereinbaren werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass den in den Schuldverschreibungen verbrieften Summen wertbeständige Sachwerte entsprechen.

Im Übrigen wird sich die Latvijas Banka über die Form der Schuldverschreibungen mit der UTAG verständigen.

Die gleichen Bestimmungen gelten für die in den Art. IX und XI erwähnten Schuldverschreibungen.

Zu Artikel XX.

Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Ausreisefälle vor Unterzeichnung dieses Vertrages anzuwenden.

Zu Artikel XXI.

Mietverhältnisse, Pachtverhältnisse sowie sonstige privatrechtliche Dienstverhältnisse erlöschen mit dem Tage der Ausreise, falls nicht gegenteiliges vereinbart wird.

Riga, den 30.October 1939

H.Apsîts U. fon Kotze.