In this page an original document of 1802 is described. It is an order of the Tzar cascaded to the manors of Trikates [Trikaten] parish by the Vidzeme [Livland] province officials. It fixes how many persons should be recruited. The document (4 pages) consists of printed regulations and of the form that was filled in by the province officials. |
This is only the beginning of the document. The full text of the document in German is also available here at the end of the Page. I have not translated the text in English yet, however I am going to explain some points of the text that seem important or interesting. First of all the document was secret. Really, I think that the documents dealing with the mobilization issues are always confidential. One could be fined 50 roubles for illegal distribution of this information. The document was issued to fulfil the order of the Tzar of September 7, 1802 that was published on September 30. The current document was signed on October 31. One month was needed to translate the document in German, to print it, to calculate the number of recruits for each one of the manors and to fill in the forms. All of the recruits should have been gathered on the fixed day - November 25. The owners of the manors were informed during the time interval November 15-20, so they had not so many time to think who should be recruited. It was also important that the eventual candidates had not so many time to learn that the recruiting is going on and to hide themselves. From other sources it is known that in 1802 the quota was 2 persons of each 500 registered male-souls. The owners of the manors were also ordered what the recruits should be supplied with - what clothing, what food. The most interesting is that each delivered recruit had to have 6 pounds (2.5 kilograms) of salt. Instead of food it was possible to give money according to the market price of the food. It was also promised that the recruits would serve in the region of 3 Baltic provinces, and they would be allowed to visit their homes. To say the truth, I have never heard of the real leaves from the Army to visit the homeland at that time. It was announced that after 25 years of the service the recruited persons would become free persons (not serfs). After two pages of the printed part of the document, the following list of manors with the number of required recruits comes (this image and the following ones were made BW to save disk place). The manors in the original were listed by their German names, I added in the table below the corresponding Latvian names |
The number of recruits required from each of the manors was:
Sackenhoff Vâles 1 Wietzenhoff Vijciema 2 Neu Wrangellshoff Jaunbrenguïu 2 Trikaten Trikates 1 Planhoff Plâòu 1 Lubbenhoff Lubes 1 Alt. Wrangelshoff Vecbrenguïu 2 Wittkopshoff Tiepeles 1
At the end of the list the information on additional payments from Wietzenhof manor is written by hand of the Secretair of Landraths-Collegium Fr. Eckardt: |
This text in German: Für die bey Wietzenhof angeschriebenen fünf Privat-Seelen sind per Seele 160 Cop. an das liefl. Landraths-Collegium zu entrichten. Sekretär Fr. Eckardt As far as I understand, it means that Wietzenhof manor should pay additional 160 Cop. for each of 5 souls that were registered to this manor but were owned by a private manor (or manors). It follows that Wietzenhof manor was not a private manor, which corresponds to the information in other sources that this manor belonged to the community of Vidzeme [Livland] nobility The last page of the document was devoted to the spreading of it. The system of spreading is described in another Page |
Geheim Befehl Da nunmehr, zur schuldigen Erfüllung des bereits unterm 30sten September dieses Jahres durch den Druck bekannt gemachten Allerhöchsten Befehls Seiner Kaiserlichen Majestät vom 9ten September dieses Jahres, zur würklichen Aushebung der vom Liefländischen Gouvernemente zu stellenden Rekruten geschritten werden muß, und die hiezu erforderlichen Ausrechnungen für die Krons-Güther vom Kameralhofe, für die Privatgüther aber vom Liefländischen Landraths-Collegio angefertigt werden; so wird hiemit von der Governements-Regierung den Besitzern, Inhabern oder Disponenten der unten benannten Güther Obrigkeitlich vorgeschrieben, daß sie die festgesetzte Zahl der zu stellenden Rekruten an einem und demselben Tage, wozu der 25te des November Monats dieses Jahres anberaumet wird, dergestalt würklich ausheben, daß diese Aushebung und der dazu bestimmte Termin nicht früher unter der Bauerschaft bekannt werde, um das etwanige Entlaufen der Uebelgesinnten zu verhindern: widrigensfalls diejenigen, welche diesem Befehl zuwider, vor dem Termin zur Aushebung schreiten, oder zur Bekanntwerdung desselben Veranlassung geben, mit einer Strafe von 50 Rubel zum Besten des Colegii der allgemeinen Fürsorge belegt werden sollen. Bey dieser Rekruten-Aushebung wird man sich nach den hier folgenden allgemeinen Regeln zu verhalten haben: 1) Auf den Privatgüthern wird es dem Erbherrn oder demjenigen, der im Fall der Abwesenheit dessen Stelle vertritt, überlassen, die zu stellenden Rekruten nach eigner Wahl zu bestimmen; indem man voraussetzt, daß jeder wohldenkende Erbherr ohnehin das Beste seiner bauerschaft hiebey möglichst zum Augenmerk nehmen und, zur Abwendung alles Mißvergnügens von Seiten derselben, mit den Aeltesten und Vorstehern der Bauerschaft Rücksprache nehmen werde. Auf den Kronsgüthern hingegen werden die Arrendatoren und Disponeneten nothwendig die Rechtsfinder oder Starasten und Dorfs Kubjasse, kurz vor dem Termin der Aushebung, in möglichster Stille, damit es nicht ruchtbar werde, auf dem Hofe zu versammeln, und ihnen, als Vorstehern der Gemeine, die gewissebhafte und und unparteyische Bestimmung der auszhebenden Rekruten aufzugeben haben. 2) Die auszuhebenden Rekruten müssen nicht unter 17 und nicht über 35 Jahr alt, übrigens weder mit innern Krankheiten, noch mit äussern Leibes-Gebrechen behaftet, sondern von gesunder, starker und zum Kriegsdienst tauglicher Beschaffenheit, auch grober Verbrechen wegen nicht bestraft gewesen seyn. Ihre Größe darf nicht unter 2 Arschien 4 Werschok, oder nach rigischem Ellenmaaß 3 Ellen und einen kleinen halben Finger breit darüber, gerade und auf bloßen Füßen stehend gemessen, betragen, Sie müssen auch bereits confirmirt und zum heiligen Abendmahl admittirt gewesen seyn. 3) Die ausgehobenen Rekruten müssen bis zu ihrer Abführung, auf dem Hofe, unter sicherm Gewahrsam, jedoch bey guter Verpflegung und ohne die mindeste Härte, gehalten werden. Vielmehr ist ihnen und ihren Verwandten, so wie gelegentlich dem ganzen Gebiete, vorzustellen, daß den in diesem Gouvernemente ausgehoben werdenden Rekruten sämmtlich und ohne Ausnahme die Wohlthat wiederfahre, ihre beständige Quartiere in einer der drey ostseeischen Provinzen zu behalten und nicht weiter transportirt zu werden, wie auch, daß den Soldaten allergnädigst erlaubt wird, so oft es der Dienst verstattet, sich durch eigne Arbeit etwas zu erwerben; imgleichen, daß sie von Zeit zu Zeit nach ihrer Heomath beurlaubt werden, und diejenigen, welche 25 Jahre gedient haben gänzlich vom Dienst entlassen werden und sodann ihre Freyheit erhalten. 4)Bey der, sogleich nach geschehener Aushebung zu bewerkstelligenden Abführung der Rekruten nach der Gouvernements-Stadt Riga, als woselbst allein der Rekruten-Empfang geschichet, ist nicht nur eine hinlängliche sichere Bewachung, um der etwanigen Entweichung der Rekruten vorzubeugen, sondern auch ein zuverläßiger Mensch mitzugeben, der die Abgabe in der Rekruten-Expedition bewerkstellige und zugleich in einem ihm mitzugebenden schriftlichen Aufsatze, nach dem beygefügten Formular, den Namen des Rekruten, des Guthes und des Gesindes, wo er her ist, sein Alter und seine äusserlichen Kennzeichen, wie auch bey den Beweibten, Namen, Alter, und Ort des Aufenthalts ihrer Weiber und Kinder, genau anzeige, auch über die Ablieferung eine gehörige Quittung empfange. In so lange aber, bis die Rekruten würklich angenommen sind, müssen die Bauern, welche sie gebracht haben, in Riga verbleiben und die Rekruten bewachen, als wozu sie von dem Guthe, welches den Rekruten gestellt, mit den benöthigten Mitteln zum Unterhalt hinlänglich zu versehen sind. 5) Der 11te §. im 1sten Kapitel der allgemeinen Rekruten-Verordnung schreibt über das einem Rekruten mitzugebende wörtlich folgendes vor:
6) Wer es verabsäumt, den Rekruten vor Ablauf des vorgeschriebenen allgemeinen Termins zur Rekruten-Aushebung, nämlich bis zum 1sten Januar des künftigen 1803ten Jahres zu stellen, der muß für jeden nicht gestellten Rekruten, nach Vorschrift der Senats-Ukase vom 23sten Juli 1770, eine Strafe von 20 Rubel erlegen, das dem Rekruten bestimmte Geld und Proviant aber doppelt liefern. 7) Diejenigen, welche wider Erwarten sich hiebey einer vorsätzlichen Unredlichkeit, betrüglichen Anzeige oder sonstigen Verfälschung schuldig machen, oder Läuflinge und andre fremde, nicht zum Gebiet gehörige und bey der Revision angeschriebene Leute aufgeben, haben zu gewärtigen, daß nach Entdeckung solcher betrüglichen Handlungen und unrichtigen Aufgaben, wider sie um so mehr nach Strenge der Gesetze werde verfahren werden, als auch mittelst des, unterm 2ten juli 1798 von dieser Regierung im Druck bekannt gemachten Allerhöchst namentlichen Kaiserlichen Befehls vom 17ten May desselben Jahres verordnet worden, daß keine andere als würklich eingebohrne hiesige Unterthanen zu Rekruten gestellt werden sollen. 8) Alle diejenigen, welche seit der letzten Rekruten-Aushebung Rekruten auf Abrechnung gestellt und darüber Quittungen empfangen haben, müssen diese Quittungen bey der Rekruten-Expedition in Riga producieren und selbige anstatt der jetzt auf sie repartierten Rekruten in gleicher Zahl abgeben. Schließlich hat die Gouvernements-Regierung bereits mittelst Patents vom 11ten November 1799 bekannt gemacht, daß vom Liefländischen Landraths-Collegio die Einrichtung getroffen worden, daß bey der Rekruten-Berechnung für die Privargüther, statt der vorher gemachten Abtheilungen von 500 Seelen, nur Abtheilungen von 498 Seelen angenommen sind, um dadurch die kleinern Besitzlichkeiten von 20 und wenigern Seelen, welche keinen Rekruten in natura stellen und dafür eine Vergütung an Geld in die allgemeine Lifländische Rekruten-Kasse liefern, dergestalt in Rechnung bringen zu können, daß die volle Anzahl der zu stellenden Rekruten herausgebracht werde. Diese Vergütung, welche bey der dießmaligen Rekruten-Stellung für jede männliche Seele 160 Cop. beträgt, haben die Güther, welche es angehet, zur Zeit der Rekruten-Ablieferung beym Liefländischen Landraths-Collegio gegen Quitung beyzubringen. Riga-Schloß, am 31ten sbr. 1802.
Secretair Fr. Eckardt |
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